Abschnitt 3.3 - 3.3 Zündquellen durch anderes Waschgut
Ein eventuelles Waschen von Rakeln mit nicht ableitfähiger Kunststoffbasis oder von sonstigen Gegenständen aus nicht ableitfähigem Material ist unzulässig, wenn die Abmessungen gemäß TRGS 727 überschritten werden (50 cm2).