DGUV Information 203-022 - Gestaltungsregeln für Anlagen zur Behandlung von Siebdruckformen Hinweise für Hersteller und Betreiber

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Zündquellen durch Siebdruckformen

Als potentielle Zündquellen gelten gemäß TRGS 727 alle isolierenden bzw. elektrostatisch nicht ableitfähigen Gegenstände (Flächen) mit einem Oberflächenwiderstand größer 1 Megaohm (106 Ohm), falls sie die höchstzulässigen Oberflächen/Durchmesser/Breiten aus den Tabellen 1a/1b für Zone 0 und Explosionsgruppe IIA (TRGS 727, Abschnitt 3.2.1 (2)) überschreiten.

Zündgefahren in Zone 0 sind für die Ex-Gruppe IIA nicht zu erwarten, wenn z. B. die Oberfläche isolierender Gegenstände max. 50 cm2 beträgt. Ist die Fläche größer, muss ein experimenteller Nachweis vorliegen, dass nicht mit gefährlichen Aufladungen zu rechnen ist.

Der experimentelle Nachweis wurde für das Waschen von herkömmlichen Siebdruckformen, bei denen das Polyester- und Nylongewebe direkt auf dem Metallrahmen verklebt ist, mit Siebreinigern mit hoher Leitfähigkeit(> 10-9 S/m) erbracht. Dabei muss innerhalb der Waschkammer eine leitfähige Verbindung zwischen dem Siebrahmen und der Rahmenaufnahme sichergestellt sein. Bei den so genannten eingeschweißten Metallsieben ("Trampolinsiebe", die vorwiegend im keramischen Siebdruck Verwendung finden), wird ein Metallsieb mit einem Polyestergewebe verbunden, das mit dem Rahmen verklebt wird. Dadurch ist das Metallgewebe nicht leitfähig mit dem Rahmen verbunden und kann sich während des Waschvorgangs elektrostatisch aufladen ("Kondensatoreffekt"). Die Entladung der Metallsiebe kann ausreichend Energie freisetzen, um das versprühte Waschmittel innerhalb der Waschanlage zu zünden. Deshalb muss bei diesem Schablonentyp der Siebdruckrahmen dauerhaft leitfähig mit dem eingeschweißten Metallgewebe verbunden werden.