DGUV Information 214-010 - Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Regelmäßige Prüfungen

Die Betriebssicherheit der Einsatzfahrzeuge muss sichergestellt sein durch:

  • Verkehrssicherheit:

    Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung (SP) gemäß § 29 der StVZO in Verbindung mit

  • Arbeitssicherheit:

    Sachkundigenprüfung gemäß § 57 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"

Nach § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu recherchieren. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihr/ihm beauftragten Personen (zur Prüfung befähigte Personen) zu erfüllen haben.

Für einige Arbeitsmittel sind nachfolgend die Rechtsgrundlagen der erforderlichen Prüfungen angegeben, die als Stand der Technik zu beachten sind

  • für elektrische Betriebsmittel, z. B. Bohrmaschine, Trennschleifer, Stromerzeuger, Ladegerät für Handscheinwerfer:

    Prüfung durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel",

  • für Winden, Hub- und Zuggeräte

    (Berge-/Abschleppwinden, Hebekissen): Sachkundigenprüfung gemäß § 23 der DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte",

  • für Hebebühnen:

    Prüfung durch eine befähigte Person gemäß Tabelle 2 der TRBS 1201,

  • für Druckbehälter der Druckluftversorgung:

    Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen bzw. befähigte Personen gemäß §§ 15 und 16 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

  • für LKW-Krane:

    Sachkundigenprüfung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane",

  • für Anschlagmittel (Seile, Ketten, Hebebänder):

    Sachkundigenprüfung gemäß Nr. 3.15.2 Kapitel 2.8 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln".