DGUV Information 214-010 - Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten

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Abschnitt 1 - 1 Begriffsbestimmungen

  • Einsatzstellen

    Einsatzstellen sind die Stellen, an denen Pannen-/Unfallhilfe bzw. Bergungsmaßnahmen sowie Abschlepparbeiten durchgeführt werden.

  • Einsatzarbeiten

    Einsatzarbeiten sind Arbeiten zur Pannen-/Unfallhilfe sowie Bergungs-/Abschlepparbeiten.

  • Pannen-/Unfallhilfe (Hilfsmaßnahmen)

    Hilfsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Roll- bzw. Betriebsfähigkeit von Fahrzeugen führen, die deren Weiterbetrieb ermöglichen oder die zu einer Entfernung von Fahrzeugen aus dem Verkehrsraum erforderlich sind.

  • Einsatzfahrzeuge

    Einsatzfahrzeuge sind Pannenhilfsfahrzeuge gemäß den Abb. 2 bis 5 (siehe auch "Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen" zu § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO):

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Abb. 2 Abschleppwagen (Unterfahrlift (AWU))

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Abb. 3 Bergungsfahrzeug (LKW für Fahrgastbeförderung (LFB), mit Kran (LFBK))

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Abb. 4 Fahrzeug mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung technischer Störungen an Ort und Stelle (Sonstiges Kfz Werkstattwagen (SKW))

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Abb. 5 Fahrzeug mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von Reifenpannen an Ort und Stelle (Sonstiges Kfz Werkstattwagen (SKW))

  • Verkehrsraum

    Zum Verkehrsraum gehören die Fahrstreifen, Seitenstreifen und Haltebuchten.

  • Instandsetzungsarbeiten

    Instandsetzungsarbeiten sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes. Die Instandsetzung umfasst alle Arbeiten zur Wiederherstellung des verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustandes von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.

    Hierzu zählen auch Teilinstandsetzungsarbeiten, die in Form der Nothilfe dazu dienen, das Pannen-/Unfallfahrzeug so weit wieder betriebsbereit zu machen, dass es von der Einsatzstelle entfernt bzw. in die Werkstatt verbracht werden kann.

  • Bergungsmaßnahmen

    Unter Bergung versteht man das Aufrichten, Herausziehen und Verladen - auch mittels Kran - von Pannen- und Unfallfahrzeugen, die nicht mehr roll- und/oder lenkfähig sind.

  • Abschleppen

    Dem Begriff Abschleppen liegt der Nothilfegedanke zugrunde. Hierunter ist das Verbringen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination von der Fahrbahn oder von anderen Stellen, z. B. vom Hof, der Garage oder der Verwahrstelle, zum möglichst nahe gelegenen, geeigneten Bestimmungsort (Werkstatt, Verschrottungsbetrieb, Garage, Verladebahnhof usw.) zu verstehen.

  • Schleppen

    Jedes Anhängen eines Kraftfahrzeuges an ein anderes Kraftfahrzeug, das nicht unter den Nothilfegedanken des Abschleppens fällt, ist Schleppen im Sinne des § 33 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), unabhängig davon, ob das Fahrzeug betriebsunfähig oder betriebsfähig ist. Schleppen ist nur zulässig mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.