DGUV Information 214-010 - Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Umgang mit technischen Geräten

Für den Umgang mit technischen Geräten wie Bergekran, Ladekran, Seilwinde, Hubbrille, verfahrbarem Plateau, Bergehilfsmitteln, z. B. Umlenkrollen, fordern die Betriebssicherheitsverordnung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften die Ausbildung und Einweisung des Einsatzpersonals.

6.2.1
Umgang mit Seil- und Bergewinden, Hubbrillen und Hebeeinrichtungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Betätigen der Winden nur Personen beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind (§ 24 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte").

6.2.2
Umgang mit Kranen (Abschlepp-, Berge-, Ladekranen)

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführerin/Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Personen beschäftigen,

  1. 1.

    die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    die körperlich und geistig geeignet sind,

  3. 3.

    die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und der Unternehmerin/dem Unternehmer ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben und

  4. 4.

    von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen (§ 29 Abs.1 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane").

Die Beauftragung zum selbstständigen Führen muss durch die Unternehmerin oder den Unternehmer schriftlich erfolgen.

Die Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit diesen technischen Einrichtungen müssen vor dem ersten Einsatz praktisch geübt werden.

Für die Bergung von Fahrzeugen sollte das Einsatzpersonal Bergelehrgänge absolvieren, die bei vielen Verbänden und Institutionen angeboten werden. "Neulinge" sollten von erfahrenen Beschäftigten eingearbeitet werden.

Das Einsatzpersonal muss die einzelnen Anschlagmittel, z. B. Seile, Ketten, Hebebänder, kennen und beurteilen können, welche (situationsabhängig) zur Bergung einzusetzen sind.