Abschnitt 6.7 - 6.7 Explosionsschutzmaßnahmen
Aufgrund der Wasserstoffentwicklung kann es bei einigen Behandlungsverfahren zu Explosionen kommen, wenn eine Zündquelle, z. B. bei den Verfahren ein Abreißfunke beim Entnehmen der Ware, vorhanden ist.
Entsprechend Gefahrstoffverordnung § 6 Absatz 9 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes mit den entsprechenden Maßnahmen erforderlich. Dazu wurden entsprechend ein Leitfaden sowie Muster-Explosionsschutzdokumente entwickelt [28], [29].