DGUV Information 213-713 - BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung

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Abschnitt 5.3 - Persönliche Schutzmaßnahmen

  • Beim Einsatz eines Spritzstandes nur mit Trockenwand und einer Dauer der Spritzarbeit von mehr als einer Stunde pro Schicht ist zum Schutz vor der Aerosolbelastung Atemschutz zu tragen, z.B. partikelfiltrierende Halbmaske vom Typ FFP2.

  • Bei Spritzarbeiten ohne Absaugung oder nur mit Spritzwand ist generell Atemschutz zum Schutz vor Aerosolen und organischen Dämpfen zu tragen, z.B. filtrierende Halbmaske vom Typ FFA2P2, bzw. beim Einsatz von Hydrolacken filtrierende Halbmaske vom Typ FFP2.

  • Bei Spritzlackierarbeiten sind in der Regel geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden. Dabei sind neben dem Schutz vor den Chemikalien (insbesondere den Lacklösemitteln und Isocyanaten) auch mechanische und ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen. Dem Sicherheitsdatenblatt des Arbeitsstoffes/ der Zubereitung können dabei die folgenden Informationen entnommen werden:

    • Handschuhmaterial und dessen Durchdringungszeit (Tragedauer),

    • erforderliche Materialstärke und maximale Tragedauer unter Praxisbedingungen.

  • Ist im Sicherheitsdatenblatt kein konkretes Handschuhfabrikat mit Hersteller oder Vertreiber benannt, so erfolgt die Auswahl der Schutzhandschuhe entsprechend der BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195) auf der Grundlage der vorstehend genannten Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt.

  • Schutzhandschuhe dürfen nicht länger als es der Durchdringungszeit entspricht bzw. dieses erforderlich ist getragen werden.

  • Defekte Handschuhe dürfen nicht verwendet werden, sondern sind sofort zu entsorgen.

  • Für alle Beschäftigten, die Spritzlackierarbeiten durchführen, müssen nachweislich wirksame Hautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel) zur Verfügung gestellt und von ihnen benutzt werden. Ein wirksamer Schutz erfolgt in folgenden drei Stufen:

    • Hautschutz durch Hautschutzmittel vor der hautbelastenden Tätigkeit

    • Hautreinigung mit geeignetem Hautreinigungsmittel nach der hautbelastenden Tätigkeit

    • Hautpflege nach Beendigung der Exposition am Arbeitsplatz und nach der Reinigung der Haut (siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen).

In einem Hautschutzplan ist zu beschreiben, welche Hautmittel wann und wie die anzuwenden sind. Bei der Erstellung des Hautschutzplans unterstützen die meisten Hersteller oder Lieferanten und die Berufsgenossenschaft. Lösemittel dürfen zur Hautreinigung oder zum Säubern von Kleidungsstücken nicht verwendet werden.