DGUV Information 213-701 - BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung Allgemeiner Teil

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Abschnitt 2 - 2 Anwendungsbereich und Hinweise

Die Verwendung von EGU entbindet nicht von der Anwendung von Grundmaßnahmen und der Pflicht der Substitutionsprüfung. Bei der Anwendung von EGU nach GefStoffV sind neben den Anforderungen der bereits genannten TRGS der Reihen 400, 500 und 900 auch die TRGS der Reihe 600 besonders zu beachten.

Über diese technischen Regeln hinaus beschreiben EGU fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind und die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten als gesichert erscheinen lassen.

In Einzelfällen werden auch Empfehlungen erarbeitet, in denen trotz Einsatz fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen die Einhaltung eines Arbeitsplatzgrenzwertes oder eines anderen Beurteilungsmaßstabes nicht erreicht wird. In diesen Fällen beschreiben EGU zusätzliche oder künftig zu ergreifende Schutzmaßnahmen, wobei nach Möglichkeit auch branchenübergreifende Betriebs- und Verfahrensweisen aufgezeigt werden sollen.

Die in den EGU beschriebenen Tätigkeiten, Stoffe und Verfahren sind vorrangig auf die GefStoffV gerichtet. Weitere Gefährdungen, biologischer, physikalischer oder psychologischer Art, die durch die Arbeitsstätte oder Arbeitsmittel entstehen können sind in der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist in Absprache mit dem zuständigen Facharzt oder der zuständigen Fachärztin für Arbeits- oder Betriebsmedizin die Berücksichtigung besonders zu schützender Personengruppen sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge festzulegen.

Die in den EGU beschriebenen Schutzmaßnahmen und deren Beurteilung sind vorrangig auf den Schutz der Beschäftigten gerichtet. Beurteilungsparameter aus anderen Schutzbereichen (z. B. Gefahrgut, Patientenschutz, Produktsicherheit, Umweltschutz, Verbraucherschutz etc.) können im Einzelfall, z. B. aufgrund der Rechtsverbindlichkeit oder der Rechtsanbindung, ebenfalls von Bedeutung sein - hierauf muss bei der Anwendung von EGU gesondert geachtet werden.

EGU können zusätzliche Informationen über Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren, technische Minimierungsmaßnahmen und andere Maßnahmen des auf Gefahrstoffe bezogenen Arbeitsschutzes, sowie Explosions- und Brandschutzmaßnahmen geben. Ob schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind, ist jedoch durch das Unternehmen in jedem Einzelfall selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können, sowie bei explosionsfähigen Gemischen sind diese in der Dokumentation besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument).

Vor Anwendung einer EGU wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft, ob die beschriebenen Tätigkeiten in dem Betrieb durchgeführt werden und ob die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen für diese Tätigkeiten beachtet und eingehalten werden. Werden noch andere Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit anderen Stoffen durchgeführt, die in den EGU nicht behandelt sind, muss dies in der Beurteilung der Gesamtsituation berücksichtigt werden.

Die Anwendung von EGU wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert. Die Dokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Angabe der angewandten EGU (mit Nummer und Ausgabedatum der DGUV Information), verantwortliche Person sowie Zeitpunkt der Überprüfung der Gültigkeit;

  • Räumliche Gegebenheiten; inklusive Art und Ort der Lüftung (Freie Lüftungssysteme und Raumlufttechnische Anlagen);

  • Beschreibung der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren,

  • Beschreibung der Gefahrstoffe;

  • Art, Anzahl und Lage der Arbeitsplätze sowie benachbarter Arbeitsplätze;

  • Ermittelte Gefährdungen;

  • Anzahl der Beschäftigten inkl. Art und Dauer der Exposition;

  • Durchführung der Maßnahmen;

  • Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen;

  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.

Bei Anwendung von EGU bleiben andere Anforderungen der GefStoffV, insbesondere die Informationsermittlung, die Pflicht der Substitutionsprüfung, die Verpflichtung zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen und die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen sowie zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten in einer für sie verständlichen Form und Sprache bestehen. So sind z. B. bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen (siehe Abb. 2). Und bei besonders gefährliche krebserzeugende Stoffen ist zu beachten, dass diese nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden dürfen.

Die Anwenderin oder der Anwender muss bei Änderungen im Arbeitsbereich oder bei Verfahrensänderungen sofort und ansonsten mindestens einmal jährlich die Gültigkeit dieser EGU überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV.

EGU werden im Abstand von fünf Jahren durch die Projektgruppe "EGU", Sachgebiet "Gefahrstoffe" des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie überprüft. Sollten Änderungen notwendig werden, werden diese veröffentlicht.

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Abb. 2
Beispiele für Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten" nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 92/58/EWG* über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.