DGUV Information 250-008 - Sehhilfen am Arbeitsplatz Hilfen für die Verordnung von speziellen Sehhilfen

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Abschnitt 4 - 4 Rechtsgrundlagen

Die Verordnung und Anfertigung einer Bildschirmbrille folgt verschiedenen Rechtsvorschriften:

§ 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
"Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen."
§ 4 ArbSchG
"Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: ...
3. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene ... zu berücksichtigen."
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhang Teil 4 Abs. 2 Punkt 1
"Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig sind und normale Sehhilfen nicht geeignet sind."

AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge"

AMR 14.1 "Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens"

DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37, 6. Auflage 2014, Gentner, Stuttgart

DGUV Information 240-370 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze"