DGUV Information 250-008 - Sehhilfen am Arbeitsplatz Hilfen für die Verordnung von speziellen Sehhilfen

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Abschnitt 3 - 3 Verordnung von speziellen Sehhilfen

Grundsätzlich wird das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge und gegebenenfalls Untersuchung nach dem DGUV Grundsatz "Bildschirmarbeitsplätze" G 37, der AMR 14.1 "Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens" und der AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" empfohlen. Hier kann im Rahmen der Vorsorge die Indikation unter Berücksichtigung von

  • Arbeitsplatz,

  • Lebensalter,

  • Arbeitsaufgabe und

  • gemessener Akkommodationsbreite

gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit dem Augenarzt oder der Augenärztin festgestellt werden.

Eine mögliche Vorgehensweise ist im folgenden Ablaufplan zusammengefasst.

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In einem ersten Schritt werden Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge auf die Notwendigkeit einer Korrektur durch eine Brille überprüft. Dieses kann eine Erstverordnung einer Sehhilfe oder die notwendige Neuanfertigung einer bereits vorhandenen Sehhilfe sein, ohne dass bereits die Indikation für eine spezielle Sehhilfe für Tätigkeiten am Bildschirm gegeben ist. Kosten der Untersuchung durch einen Augenarzt oder eine Augenärztin trägt dann die Krankenkasse. Kosten für die Anfertigung einer allgemeinen Sehhilfe tragen die Beschäftigten.

Bestehen nach dieser Erstversorgung weiterhin Beschwerden am Bildschirmarbeitsplatz oder bestehen besondere Forderungen an die Gestaltung des Arbeitsplatzes oder die Arbeitsaufgabe, wird durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin und den Augenarzt/die Augenärztin die Indikation für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz gestellt. Die Gebühren für die Untersuchung durch den Augenarzt/die Augenärztin und die im erforderlichen Umfang entstehenden Kosten der Bildschirmarbeitsplatzbrille trägt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Kostenbeispiele sind in Anlage 2, Seite 13 aufgeführt.

Im Unternehmen kann zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsvereinbarung der Verordnungsweg für arbeitsplatzbezogene Sehhilfen festgelegt werden. Dadurch entfällt die rückwirkende Prüfung einer rezeptierten "Bildschirmbrille" durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, was sich in der Praxis häufig als problematisch erweist.

Die Information der Beschäftigten zu diesem Thema sollte umfassend erfolgen. Hilfen hierzu bietet das Faltblatt "Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz" der VBG.