DGUV Information 201-020 - Sicherheitshinweise für grabenloses Bauen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Anforderungen an Schächte und Baugruben

3.3.1 Verbau, Böschungssicherung

Für Planung, Bemessung, Ausführung und Rückbau von Verbaumaßnahmen gelten die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten".

Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben".

3.3.2 Arbeitsraumbreiten

Der auf der Schachtsohle zur Verfügung stehende Arbeitsraum muss mindestens den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" bzw. den Forderungen der DIN EN 1610 beim Bau von Abwasserleitungen und -kanälen genügen.

Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben" bzw. DIN EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen".

3.3.3 Leitern

In Schächten - ausgenommen in engen und weniger als 10 m tiefen Schächten - dürfen Leitern nicht steiler als 80° eingebaut werden. Leitern, die steiler als 80° sind, sind als Steigleitern zu betrachten. Diese müssen fest installiert sein und ab 5 m Absturzhöhe mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein.

Siehe auch DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und ASR A1.8 "Verkehrswege" sowie TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern".

Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen sind z.B.:

  • Einsatz zwangsläufig zur Wirkung kommender Steigschutzeinrichtungen - siehe DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung - Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung"

Ein durchgehender Rückenschutz, beginnend in höchstens 3,00 m Höhe über der Standfläche oder 2,20 m Höhe über Bühnen oder Podesten, sollte installiert sein.

Leitern müssen mindestens 1,0 m über die Austrittsstelle hinaus mit einer Griffleiste oder einer gleichwertigen Einrichtung versehen sein, die sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht.

3.3.4 Absturzsicherungen an Schächten

Schächte sind durch Abdeckungen gegen den Absturz von Personen zu sichern.

Ist dies aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, muss bei Absturzhöhen von mehr als 2,00 m an allen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Seitenschutz als Absturzsicherung vorhanden sein.

Siehe auch DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", § 9.

An Beschickungsöffnungen kann der Seitenschutz so ausgeführt werden, dass er für die Materialbeschickung kurzzeitig geöffnet werden kann.

Nach Beendigung der jeweiligen Transportaufgabe ist der Seitenschutz wieder zu schließen.

Empfohlen werden selbstschließende Türen (z. B. durch Federn geschlossen gehaltene Türen).

3.3.5 Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Die Versicherten sind bei Arbeiten in Schächten vor herabfallenden Gegenständen zu schützen.

Schutzmaßnahmen sind z.B.:

  • ausreichend große Schächte

  • Schutzdächer

  • Lastentransport entsprechend 3.2.4

  • Hebezeuge entsprechend 3.2.6/3.2.7