DGUV Information 201-020 - Sicherheitshinweise für grabenloses Bauen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 - 4 Zusätzliche Bestimmungen für Horizontalrammung mit offenem Rohr

4.1
Für das Entleeren des durchgerammten Rohres stehen verschiedene Verfahren zu Verfügung.

Solche Verfahren sind z.B.:

  • Ausbohren mit Bohrschnecke

  • Ausspülen mit Wasser

  • Ausdrücken mittels Wasserdruck

  • Ausdrücken mittels Druckluft

4.2
Bei Anwendung des Verfahrens "Ausdrücken mittels Druckluft" sind folgende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen:

  • Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (wie die anstehenden Bodenarten, Lage der Baustelle, Art und Umfang der gewählten Schutzmaßnahmen) ist eine baustellenbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Die in der Bedienungsanleitung bzw. den Einbau-Hinweisen des Herstellers enthaltenen Sicherheitsmaßnahmen sind zu beachten.

  • Der Einsatz des Verfahrens ist auf Stahlrohre maximal DN 500 zu begrenzen.

  • Die Rohre sind nach anerkannten Regelwerken zu dimensionieren (z. B. ATV A 161/ DVGW-GW 312) oder rechnerisch nachzuweisen (Bemessung auf mindestens das Doppelte der vorgesehenen Innendruckbeanspruchung nach TRB 300); Schweißverbindungen sind mit entsprechenden Schweißverfahren (DIN EN ISO 15607, DIN EN ISO 15609-1, DIN EN ISO 15614-1) und von geprüften Schweißern (DIN EN 287, Teil 1) so herzustellen, dass ein Schweißnahtfaktor von > 0,9 erreicht wird.

  • Die Anordnung und die Dimensionierung von Sicherungsstäben, Druckplatte und übrigen druckbeaufschlagten Teilen sind rechnerisch nachzuweisen oder entsprechend den Einbauhinweisen des Herstellers auszuführen.

  • Die das ausgepresste Material aufnehmende Grube muss so groß sein, dass 120 % des Gesamt-Auspressvolumens aufgenommen werden können und dass die Mindestlänge 10 x Rohrdurchmesser beträgt (zwischen Rohrende und gegenüberliegender Wand).

  • Falls diese Grube abgedeckt werden soll (im Sinne eines Splitterschutzes), darf hierfür nur Material verwendet werden, das einen schnellen Druckabbau zulässt; druckdichtes Abdecken ist unzulässig.

  • Während der Druckbeaufschlagung freizuhaltende Schutzbereiche (an und in den Gruben, an den Rohrenden, Absperrmaßnahmen für Beschäftigte und Dritte) sind in der Betriebsanweisung schriftlich festzulegen. Die Schutzbereiche sind vor der Druckbeaufschlagung von der aufsichtführenden Person zu kontrollieren. Sie dürfen erst nach Entlüften des Systems von der aufsichtführenden Person wieder freigegeben werden.

  • Der oder die Aufsichtführende muss sachkundig sein. Die Sachkunde kann z. B. über Schulungsmaßnahmen bei Herstellern von Rohrrammen erworben werden.

  • Der Druck darf maximal 7 bar betragen bei automatisch wirkender Druckbegrenzung. Druck-Regeleinrichtungen sind außerhalb der Baugrube anzuordnen.

  • Abschnittweises Auspressen ist verboten, d. h. das Auspressen muss kontinuierlich erfolgen. Kann der Erdkern nicht in einem Zug herausgedrückt werden, ist es nicht zulässig, das System ein zweites Mal mit Druckluft zu beaufschlagen. Nach Stillstand ist ein anderes Verfahren (z. B. Ausbohren) anzuwenden.