DGUV Information 201-020 - Sicherheitshinweise für grabenloses Bauen

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Abschnitt 8 - 8 Aufbau, Abbau, Umrüsten von Maschinen

Maschinen, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut und umgerüstet werden, müssen unter Leitung einer vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin bestimmten Person und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden.

Prüfung von Maschinen und Anlagen, siehe Betriebssicherheitsverordnung.