DGUV Information 201-020 - Sicherheitshinweise für grabenloses Bauen

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Abschnitt 7.1 - 7 Überwachung und Instandhaltung
7.1 Überwachung

7.1.1
Die bzw. der Maschinen-/Anlagenführende hat Maschinen und Anlagen täglich auf augenfällige Mängel zu prüfen. Hierbei hat sie oder er die Funktionsbereitschaft der Sicherheitseinrichtungen und der sicherheitsrelevanten Stellteile zu kontrollieren.

Sicherheitsrelevante Stellteile sind z. B. Handhebel mit Selbstrückstellung.

Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus), Endschalter, Warneinrichtungen.

7.1.2
Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden können, ist der Betrieb sofort zu unterbrechen. Mängel an Maschinen und Anlagen sind der oder dem Aufsichtführenden unverzüglich mitzuteilen.

Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden können, sind z. B. Seilbeschädigungen, Materialrisse, Schlauchbeschädigungen oder Undichtigkeiten am Hydrauliksystem.