DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Verwenden von Leitern, Treppen und Tritten

4.1.1 Allgemeines

Zugänge über z. B. die Bodentreppe oder die Scherentreppe sind im Regelfall sichere Zugangswege. Sie sind vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Mängel sind dem/der Vorgesetzen zu melden.

Leitern dürfen nur dann benutzt werden, wenn der Einsatz anderer sichererer Arbeitsmittel wegen der vorhandenen baulichen Gegebenheiten (die der Arbeitgeber nicht ändern kann) nicht verhältnismäßig ist.

Leitern müssen während der Benutzung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und angemessen dimensionierten Untergrund aufgestellt sein, dass die Stufen/Sprossen in horizontaler Stellung bleiben. Je nach auszuführender Arbeit sind Leitern gegen Umstürzen zu sichern, z. B. durch Einhaken oder Festbinden.

Die sichere Benutzung, insbesondere der sichere Kontakt zur Leiter und deren Standsicherheit, darf durch den Transport von Lasten auf der Leiter nicht eingeschränkt werden.

Der sichere Kontakt zur Leiter ist z. B. gegeben, wenn sich die nutzende Person beim Aufstieg mit einer Hand an der Leiter festhalten kann. Zum Transport von Werkzeugen und Kleinmaterialien eignen sich z. B. Werkzeugtaschen, -gürtel und Rucksäcke.

Die Beschäftigten sind in angemessener Weise in der Benutzung der Leiter zu unterweisen. Hierbei sind z. B. die an der Leiter angebrachten Piktogramme oder die mit der Leiter zur Verfügung gestellten Benutzungsanleitungen und gegebenenfalls Betriebsanweisungen zu berücksichtigen.

(siehe Abschnitt 4.1.3)

Leitern und Tritte sind vor der Benutzung durch die benutzende Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Mängel sind dem Vorgesetzten/der Vorgesetzten zu melden. Mit Mängeln behaftete Leitern und Tritte dürfen nicht benutzt werden. Dies gilt besonders bei der Benutzung betriebsfremder Leitern.

Betriebsfremde Leitern sind z. B. Schachtgruben- und Steigleitern an der Anlage.

(siehe auch Abschnitt 3.3.3 und 3.3.11)

Die Anforderungen für das sichere Benutzen sind zusammengefasst in der TRBS 2121 Teil 2 "Technische Regeln für Betriebssicherheit, Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern" und in der DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten".

4.1.2 Leitern als Verkehrsweg

Die Benutzung einer Leiter als Zugang (Verkehrsweg) zu Arbeitsplätzen, an denen nur selten Arbeiten ausgeführt werden müssen, ist bis zu einem zu überwindenden Höhenunterschied von 5,0 m zulässig.

Leitern müssen mindestens 1,0 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern keine anderen geeigneten Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind.

Bei Steigleitern soll die mögliche Durchtrittstiefe der Sprossen mindestens 150 mm betragen.

Die Durchtrittstiefe ist der Abstand von der Mitte der Auftrittsstelle bis zur Wand.

(Zur Benutzung von Steigleitern bei Feuerwehraufzügen, siehe Abschnitt 6.6)

4.1.3 Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz

Die Benutzung von Leitern als Arbeitsplatz ist nur zulässig, wenn die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht gerechtfertigt ist wegen:

  • der geringen Gefährdung

  • des geringen Arbeitsumfangs

  • des geringen Schwierigkeitsgrads

  • der arbeitsbedingt einzusetzenden Körperkraft

  • der vorhandenen baulichen Gegebenheit, die der Arbeitgeber nicht ändern kann

(siehe auch Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 Nr. 3.1, Nr. 3.3 und TRBS 2121 Teil 2, DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten" und DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten")

Dies ist z. B. gegeben:

  • wenn der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7,0 m über der Aufstellfläche liegt

  • wenn bei einem Standplatz von mehr als 2,0 m Höhe die von der Leiter auszuführenden Arbeiten nicht mehr als 2 Stunden umfassen

  • wenn das Gewicht des mitzuführenden Werkzeugs und Materials 10 kg nicht überschreitet

  • wenn Arbeiten ausgeführt werden, die einen geringeren Kraftaufwand erfordern als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht und

  • wenn die Person auf der Leiter mit beiden Füßen auf einer Sprosse/Stufe steht