DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 6.7 - 6.7 Personenumlaufaufzüge

Bei Umlaufaufzügen ist das Fahren auf der Fahrkorbdecke verboten.

Führungsschienen von Umlaufaufzügen dürfen nur von dem dafür vorgesehenen Fahrkorb aus geschmiert werden.

Bei Arbeiten im Schacht von Umlaufaufzügen darf die Anlage nur bei Anwesenheit einer zweiten, mit der Anlage vertrauten und fachkundigen Person betrieben werden.