DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Persönliche Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung

Für Gefährdungen, die nicht durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen beseitigt werden können, hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen, die von den Beschäftigten zu benutzen sind.

Persönliche Schutzausrüstungen sind z. B. Kopfschutz, Fußschutz, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Auffanggurt), Schutzhandschuhe, Gehörschutz und Augenschutz.

Besteht bei Arbeiten an Aufzugsanlagen die Gefahr von herabfallenden Teilen, ist Kopfschutz in Form von Industrieschutzhelmen (nach DIN EN 397 "Industrieschutzhelme") zu benutzen. Ansonsten können Anstoßkappen als ausreichende Schutzmaßnahme angesehen werden.

Bei Instandhaltungsarbeiten bestehen im Regelfall keine Gefährdungen durch herabfallende Teile, wenn diese alleine durchgeführt werden.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung die Möglichkeit des Hineintretens in spitze oder scharfe Gegenstände, sind Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle, mindestens der Kategorie S 3, zu tragen.

(siehe DGUV Regel 112-191 bzw. 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz")

Wegen der Gefahr des Erfasstwerdens an Fang- und Einzugsstellen ist bei Tätigkeiten an Aufzugsanlagen grundsätzlich enganliegende Arbeitskleidung zu tragen.

Solche Stellen sind insbesondere im Triebwerksraum vorhanden.

Bei Schweiß- und Schneidarbeiten sind geeignete Schutzausrüstungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung zu benutzen.

(siehe auch § 29 "Persönliche Schutzausrüstung - Bereitstellung" DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln")

Bestehen Gefährdungen durch Nässe oder Kälte, ist Wetterschutzkleidung bereitzustellen und von den Beschäftigten zu tragen.

(siehe DGUV Regel 112-189 bzw. 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung")