DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Elektrische Gefährdung

3.6.1
Arbeiten an elektrischen Anlagen

Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur von einer Elektrofachkraft, einer ausgebildeten Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten bzw. von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgen.

Definition von "Elektrofachkraft" und "festgelegte Tätigkeiten im elektrotechnischen Sinn", siehe Abschnitt 2

Aufzugsanlagen sind als elektrische Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen entsprechend DIN VDE 0100-600 zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.

Vor der ersten Prüfung der Anlage nach DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" dürfen elektrische Betriebsmittel nur über Baustromverteiler mit Fehlerstromschutzeinrichtung (FI-Schutzschalter) oder PRCD-S betrieben werden.

Der PRCD-S ist ein Personenschutzschalter mit höchstens 30 mA Nennfehlerstrom und zusätzlicher Schutzleiterüberwachung. Vor der Verwendung sind die in der Bedienungsanleitung angegebenen Verwendungshinweise zu beachten. (Aktuell verwendete und erhältliche PRCD-S erfüllen nur dann die Schutzfunktion, wenn sie mit bloßer Hand und direktem Hautkontakt zur Einschalttaste eingeschaltet werden).

An unter Spannung stehenden aktiven Teilen der Aufzugsanlage darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden.

Als Arbeiten gelten auch Instandhalten, Reinigen, Beseitigung von Störungen und Änderungen an der Anlage.

Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und dessen Sicherstellung für die Dauer der Arbeiten soll unter Beachtung der nachfolgenden fünf sicherheitstechnischen Regeln erfolgen:

  • Freischalten

  • Gegen Wiedereinschalten sichern

  • Spannungsfreiheit feststellen

  • Erden und Kurzschließen

  • Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken

Unter Spannung sind nur Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit bei Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zulässig. Auszuschließen ist dabei eine Gefährdung durch Lichtbogen oder Körperdurchströmung.

In Abhängigkeit von den bestehenden Schutzmaßnahmen (z. B. Berührungsschutz) ist der Einsatz von isolierenden Schutzausrüstungen und Hilfsmitteln entsprechend DIN VDE 0680 "Körperschutzmittel, Schutzvorrichtungen und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis 1000 V" erforderlich.

(Zur Fehlersuche siehe § 8 DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel")

Geeignete Schutzausrüstungen und Hilfsmittel sind isolierende Handschuhe, isolierendes Werkzeug, isolierende Abdeckungen und Standortisolierung.

Der Einsatz von elektrischen Messinstrumenten nach Messkategorie CAT III nach EN 61010-1 ("Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte - Teil 1: Allgemeine Anforderungen") oder höherwertig und EN 61243 -3 (VDE 0682-401) ("Arbeiten unter Spannung - Spannungsprüfer - Teil 3: 2-poliger Spannungsprüfer für Niederspannungsnetze") minimiert die Gefährdung auch bei Fehlbedienung durch gefährliche Körperströme, Lichtbögen sowie Brand- und Explosionsgefahr.

3.6.2
Umgang mit ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln

Elektrische Betriebsmittel sind so auszuwählen, dass ihre Schutzart den Umgebungs- und Einsatzbedingungen entspricht.

Die eingesetzten elektrischen Anschlussleitungen und Betriebsmittel müssen den Anforderungen der DIN VDE 0100-704 "Errichten von Niederspannungsanlagen; Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art; Baustellen" entsprechen und nach DIN VDE 0100-610 "Errichten von Niederspannungsanlagen; Prüfungen; Erstprüfungen" geprüft und instandgehalten werden.

Der Richtwert für Wiederholungsprüfungen von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln nach DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel", die auf Baustellen benutzt werden, beträgt drei Monate.

Anschlussleitungen müssen der Bauart H07RN-F oder einer mindestens gleichwertigen Bauart entsprechen. Gehäuse und Steckvorrichtungen müssen für die erschwerten Bedingungen auf Baustellen geeignet sein. Die eingesetzten Leitungsroller müssen zusätzlich nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein.

(siehe auch DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen")

Bei Tätigkeiten an Aufzugsanlagen sind elektrische Betriebsmittel über Baustromverteiler mit Fehlerstromschutzeinrichtung (FI-Schutzschalter) oder PRCD-S anzuschließen.

(siehe DIN EN 60439-4 "Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Besondere Anforderungen an Baustromverteiler (BV)")

Aufgrund der Arbeits- und Umgebungsbedingungen auf Baustellen kann für die Beschäftigten eine erhöhte elektrische Gefährdung vorhanden sein, die zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordert.

Erhöhte elektrische Gefährdung liegt vor, wenn elektrische Betriebsmittel in Bereichen mit leitfähiger Umgebung oder in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit betrieben werden.

Schutzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung sind Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder FI-Schutzschaltung mit einem maximalen Fehlerstrom von 30 mA. Die Schutzmaßnahme "FI-Schutzschaltung" ist z. B. bei sitzender Tätigkeit des Monteurs/der Monteurin auf dem Joch des Fahrkorbdachs ohne isolierende Zwischenlage als alleinige Schutzmaßnahme bei erhöhter elektrischer Gefährdung aufgrund des großflächigen Körperkontakts der Person mit elektrisch leitfähigem Material nicht ausreichend.

(siehe DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung")

3.6.3
Elektroschweißarbeiten

Bei elektrischen Schweißarbeiten ist die Schweißstromrückleitung unmittelbar an das zu schweißende Werkstück anzuschließen.

Es muss sichergestellt werden, dass der Schweißstrom nicht über die Tragmittel zurückfließt und diese schädigt.

Werden elektrische Schweißarbeiten an Bauteilen ausgeführt, die in die Erdung des Gebäudes (Potenzialausgleich) einbezogen sind, ist der Potenzialausgleichsleiter für die Dauer der Schweißarbeiten an diesem Bauteil abzuklemmen.

Dies ist erforderlich, weil Schweißströme den Potenzialausgleichsleiter zerstören können.

Schweißstabelektrodenhalter sind isoliert abzulegen.

Beim Einsatz von Inverterschweißgeräten ist darauf zu achten, dass der vorgeschaltete Baustromverteiler oder Zwischenverteiler mit einem allstromsensitiven Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD) ausgerüstet ist.

Für Schweißarbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung sind nur geeignete Schweißstromquellen zu verwenden. Die Leerlaufspannung darf folgende Höchstwerte nicht überschreiten:

  • bei Gleichspannung einen Scheitelwert von 120 V

  • bei Wechselspannung einen Scheitelwert von 68 V; Effektivwert 48 V

(siehe z. B. DIN EN 60974-1 "Lichtbogenschweißeinrichtungen; Schweißstromquellen" und DIN EN 60974-6 "Lichtbogenschweißeinrichtungen; Schweißstromquellen mit begrenzter Einschaltdauer")

Neue Schweißgeräte für Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung sind mitccc_1717_01_170201.jpggekennzeichnet. Dieses Zeichen ersetzt die bisherigen Zeichen für:

  • Wechselstromquellenccc_1717_02_170201.jpg

  • Schweißgleichrichterccc_1717_03_170201.jpg

  • Gleichstrom-Schweißgeneratoren und Schweißumformer "Leerlaufspannungccc_1717_04_170201.jpg113 V Scheitelwert"

Geräte mit der alten Kennzeichnung dürfen weiterhin benutzt werden.

3.6.4
Gefährdung durch elektromagnetische Felder

Befinden sich Antennenanlagen in unmittelbarer Nähe des Triebwerksraums oder auf dem Verkehrsweg zum Triebwerksraum (z. B. Zugang über Dach), ist die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV sowie die
DGUV Regel 103-013 bzw. 103-014 "Elektromagnetische Felder" zu beachten. Zusätzliche Hinweise, wie einzuhaltende Sicherheitsabstände, sind in der Standortbescheinigung der zuständigen Behörde zu finden.

Die Bescheinigung liegt üblicherweise dem Gebäudeeigentümer oder der Gebäudeeigentümerin vor und ist auch im Internet unter http://emf3.bundesnetzagentur.de/karte/Default.aspxeinzusehen.

Bei Bedarf sind entsprechende Betriebsanweisungen und Hinweiszeichen anzubringen. Hierbei sind Gefährdungen für bestimmte Personengruppen, z. B. Personen mit Herzschrittmacher, besonders zu berücksichtigen.