DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Forderungen aus der Baustellenverordnung und weiteren Regelwerken

Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn, die in der Baustellenverordnung beschriebenen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Verantwortlichen des beauftragten Unternehmens die ihnen obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen können. Hierzu gehören auch die Voraussetzungen nach dem Abschnitt 3.3.6 (Befestigungs- und Anschlagpunkte) dieser DGUV Information. Sind diese Voraussetzungen vor Arbeitsbeginn nicht erfüllt, muss der beauftragte Unternehmer/die beauftragte Unternehmerin nach § 4 Nr. 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) Bedenken wegen möglicher Unfall- und Gesundheitsgefahren anmelden.

(siehe DIN 1961:2006-10 "VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen")

Bei der Planung hat der beauftragte Unternehmer/die beauftragte Unternehmerin die Gebäudeplanenden darauf hinzuweisen, dass ein sicherer Zugang zum Triebwerksraum und zu den Komponenten der Aufzugsanlage für Montage, Demontage und Instandhaltung vorgesehen wird. Dazu müssen gegebenenfalls besondere Einrichtungen bereitgestellt werden.

Nach § 3 Abs. 2 Baustellenverordnung (BaustellV) hat der Bauherr für die Koordination der Arbeiten zu sorgen und einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen. Im Weiteren ist von ihm eine Unterlage zu erstellen, die ein Konzept enthält, das eine sichere und gesundheitsgerechte Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gewährleistet.

Nach § 3 Abs.1 Nr. 2 12. ProdSGV (Aufzugsverordnung) haben die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb einander alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.

(siehe auch Abschnitt 4 DIN EN 13015 "Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen; Regeln für Instandhaltungsanweisungen", Abschnitt 6.2 DIN EN 81-1 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen; Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge" und Abschnitt 6.2 DIN EN 81-2 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen; Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge" und "Wartung" in DIN EN 81-20 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen und Gütertransport - Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge")

Besondere Einrichtungen können z. B. erforderlich sein für:

  • die periodisch wiederkehrend durchzuführende Reinigung der Glasflächen von Panoramaaufzügen

  • die Wartung von Aufzugsanlagen ohne geschlossenen Schacht

  • Arbeiten im Schachtkopf von Aufzugsanlagen ohne separaten Triebwerksraum