DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.5 - 3.5 Arbeiten mit Absturzgefahr

3.5.1
Allgemeines

An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit Absturzgefahr für Personen sind Maßnahmen zu treffen, die ein Abstürzen von Personen verhindern:

  • bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe an Schachtöffnungen bzw. Schachtzugängen

  • bei mehr als 2,0 m an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

Der Einsatz von Einrichtungen gegen Absturz nach § 12 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten" und der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Gefährdung von Personen durch Absturz" (TRBS 2121) hat Vorrang vor dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.

3.5.2
Einrichtungen gegen Absturz am und im Gebäude

Schacht- und Bodenöffnungen an Aufzugsanlagen und Öffnungen in Gerüstbelägen sind mindestens mit Seitenschutz in Abmessung und Ausführung vergleichbar mit DIN EN 12811-1 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke; Arbeitsgerüste; Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung", bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bzw. durch tragfähige und unverschiebbare Abdeckungen zu sichern.

Es wird empfohlen, die Absperrung des Schachtzugangs wegen der Gefahr des Hineinfallens von Gegenständen vollflächig und mit formschlüssiger Befestigung (z. B. Andübeln oder Einhängen) auszuführen.

Müssen die Schutzeinrichtungen zeitweilig entfernt werden, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z. B. weiträumige Absperrungen und Sicherungsposten.

(Zu persönlicher Schutzaurüstung gegen Absturz, siehe Abschnitt 3.5.4)

Besteht die Möglichkeit des Zugangs von nicht am Bau beteiligten Dritten, muss die Schachtabsperrung zusätzlich den Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung entsprechen.

Diese Möglichkeit besteht z. B. bei der Modernisierung einer Aufzugsanlage in einem bewohnten Gebäude. Es wird empfohlen, den Schachtzugang vollflächig zu verschließen.

3.5.3
Einrichtungen gegen Absturz auf dem Fahrkorbdach

Für Tätigkeiten auf dem Fahrkorbdach ist die Höhe der Umwehrung von 0,70 m bei einem freien Abstand zur Schachtwand bis 0,85 m (siehe DIN EN 81-1/2:2010) bzw. 0,50 m (siehe DIN EN 81-20:2014) nicht ausreichend. Es müssen deshalb Einrichtungen nach Abschnitt 3.5.1 und 3.5.2 vorhanden sein.

Für Inspektion und Wartung, bei denen keine erhöhten Gefährdungen gegeben sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Umwehrung nach Normenreihe DIN EN 81 die Gefährdungen auf das akzeptable Maß reduziert.

Instandsetzungsarbeiten, die ein Über- oder Hinausbeugen über das Geländer erforderlich machen, z. B. bei Arbeiten an Schachtinstallationen oder beim Einsatz von Maschinen, die entsprechende Rückstoßkräfte auf die Bedienpersonen einwirken lassen, ist eine erhöhte Gefährdung möglich. In diesem Fall ist diese vom Arbeitgeber zu beurteilen und es sind Maßnahmen nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu ergreifen.

Bei der Beurteilung ist u. a. zu berücksichtigen, dass der Körperschwerpunkt eines Menschen weit über 0,70 m liegt und dadurch ein Geländer mit einer Höhe von z. B. 0,70 m weniger Rückhaltewirkung als ein Geländer mit 1,00 m oder höher entfalten kann.

3.5.4
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)

Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und die Besonderheiten des Arbeitsplatzes technische oder kollektive Schutzmaßnahmen nicht zu, darf nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung PSAgA verwendet werden.

Hierbei müssen die in der Gefährdungsbeurteilung bzw. die in der Montageanweisung gemäß Abschnitt 3.3.5 festgelegten Anschlageinrichtungen benutzt werden. Sind weitere Anschlageinrichtungen erforderlich, sind diese von der aufsichtführenden Person festzulegen.

Für Tätigkeiten an Aufzugsanlagen dürfen nur regelmäßig geprüfte Systembestandteile der PSAgA verwendet werden.

Die Tragfähigkeit von Anschlageinrichtungen ist nach den technischen Baubestimmungen auszulegen.

(siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz")

Ein temporärer Anschlagpunkt, z. B. an einem Konstruktionsteil, ist für eine statische Einzellast von 6 kN statisch nachzuweisen und konstruktiv auszuführen.

Die Tragkonstruktion der Montagegerüste (z. B. Kanthölzer) ist als Anschlagpunkt für PSAgA grundsätzlich nicht geeignet.

Im Regelfall dürfen Anschlagpunkte nicht gleichzeitig zur Sicherung von Personen und zum Heben von Lasten verwendet werden. Dazu sind die Verwendungshinweise der Produkthersteller zu beachten.

Bei der Verwendung von Handelsteilen ist DIN EN 795 "Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen" zu beachten.

Grundsätzlich kommen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zwei Fallgestaltungen in Betracht:

  • Verwenden von persönlichen Schutzausrüstungen als Rückhalte- und Positionierungssystem

    Da ein Hineinfallen in das System aufgrund der Benutzung auszuschließen ist, werden diese Arbeiten grundsätzlich nicht als gefährliche Arbeiten eingestuft.

  • Verwenden von persönlichen Schutzausrüstungen als Auffangsystem

    Aufgrund des hohen Risikos für Leib und Leben nach Stürzen in das Auffangsystem sind diese Arbeiten als gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" einzustufen. Entsprechend sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.

Nach einem Absturz in die persönlichen Schutzausrüstungen als Auffangsystem ist die Rettung unverzüglich einzuleiten.

Durch Hängen im Gurt können Gesundheitsgefahren auftreten. Beim Eintreten von Bewusstlosigkeit besteht akute Lebensgefahr. Daher ist durch organisatorische Maßnahmen ein längeres Hängen im Gurt zu verhindern.

(siehe auch DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen")

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, haben die Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltenden Benutzungsinformationen ihren Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Ziel der Übungen ist es, neben einem sicheren Benutzen der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgabe auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen zu erlernen.

(siehe auch § 31 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und DGUV Information 212-515 "Persönliche Schutzausrüstungen")

3.5.5
Wegfall der Erfordernis des Einsatzes von Absturzsicherungen

Einrichtungen und Maßnahmen zur Sicherung gegen Absturz sind nicht erforderlich, wenn Arbeitsplatz oder Verkehrsweg höchstens 0,30 m von einer Wand oder von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegt bzw. die Einhaltung eines Mindestabstandes zur Absturzkante von 2,0 m gewährleistet und eine Absperrung vorhanden ist.

(siehe § 12 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten" und ASR A2.1 Abschnitt 5.4)