DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Arbeitgeber, die Tätigkeiten an Aufzugsanlagen durchführen, haben entsprechend §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie §§ 3 und 4 BetrSichV die Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und zu dokumentieren.

Nach § 3 Abs.1 BetrSichV soll der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl und Beschaffung begonnen haben. Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen wurden und vom Arbeitgeber festgestellt wurde, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist.

Es empfiehlt sich, für die Instandhaltung Hinweise zu den erkannten Gefährdungen an der Anlage in geeigneter Form gut sichtbar auszuhängen. Dies kann z. B. durch Hinweise (Ampelsymbol mit textlicher Ergänzung) oder stichwortartige Zusammenfassung erfolgen.

Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen festzulegen und anschließend das verbleibende Risiko zu beurteilen. Wenn das ermittelte Risiko höher als das nach den Regeln der Technik höchste akzeptable Risiko ist, sind weitere Schutzmaßnahmen festzulegen.

Um an der Anlage auf die festgelegten Schutzmaßnahmen hinzuweisen, empfiehlt sich die Verwendung von Piktogrammen.

(siehe DGUV Information 209-085 "Gefährdungsampel für Instandhaltungsarbeiten an Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteigen")

Gefährdungen durch Umgebungseinflüsse, wie Temperatur, Feuchtigkeit und Gefahrstoffe, können durch technische (z. B. Belüftung) oder organisatorische Maßnahmen (Arbeitsablauf, Arbeitszeitgestaltung) verringert werden.