DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 4.11 - 4.11 Fahrten vor Erst- oder Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

Arbeits- und Transportfahrten sind nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit Arbeiten an der Aufzugsanlage stehen. Diese dürfen nur durch fachkundiges Personal durchgeführt werden. Die für diese Fahrten erforderlichen Sicherheitseinrichtungen müssen funktionsfähig sein. Eine Personenbeförderung ist erst nach Abnahme der Anlage durch eine zulässige Überwachungsstelle (ZÜS) zulässig.