Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung bei allen Tätigkeiten an Aufzugsanlagen.
Diese DGUV Information gilt für:
Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251)
Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) und Personenumlaufaufzüge
Diese DGUV Information gilt nicht für:
Baustellenaufzüge
Fassadenbefahranlagen
Schiffshebewerke
Geräte und Anlagen zur Regalbedienung
Fahrtreppen und Fahrsteige
Schrägbahnen, jedoch nicht Schrägaufzüge
handbetriebene Aufzugsanlagen
Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind
versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen