DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information findet Anwendung bei allen Tätigkeiten an Aufzugsanlagen.

Diese DGUV Information gilt für:

  • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251)

  • Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) und Personenumlaufaufzüge

Diese DGUV Information gilt nicht für:

  • Baustellenaufzüge

  • Fassadenbefahranlagen

  • Schiffshebewerke

  • Geräte und Anlagen zur Regalbedienung

  • Fahrtreppen und Fahrsteige

  • Schrägbahnen, jedoch nicht Schrägaufzüge

  • handbetriebene Aufzugsanlagen

  • Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind

  • versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen