DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Anhang 1

Achtung:

Diesen Anhang nur in Verbindung mit den Bemerkungen in Abschnitt 4.2 dieser DGUV Information verwenden.

A
Der Weg zum sicheren Montagegerüst

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Haben sich auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 4.2.1 keine besonderen Gefährdungen ergeben, kann wie nachfolgend dargestellt vorgegangen werden (Regelausführung). Das Vorgehen und die dargestellten Regelungen sind in der Vergangenheit mit Erfolg in der Praxis erprobt worden und haben sich bewährt. Wird davon abgewichen, ist ein gesonderter statischer Nachweis zu führen.

B
Allgemeine Anforderungen

B1.1 Lastklassen und Lastannahmen

LastklasseGleichmäßig verteilte Last
q1
Auf einer Fläche von
500 mm x 500 mm konzentrierte Last
F1
200 mm x 200 mm konzentrierte Last
F2
[kN/m2][kN][kN]
10,751,501,00
21,501,501,00
32,001,501,00
43,003,001,00
54,503,001,00
66,003,001,00

Tabelle 1 Verkehrslast auf Montagegerüsten nach DIN EN 12811-1

B1.2 Zulässige Belastungen

Die Werte für die gleichmäßig verteilte Last q1 dürfen die Werte aus Spalte 2 der Tabelle 1 nicht überschreiten.

Die zulässige Belastung eines Montagegerüsts ist der Aufbau- und Verwendungsanleitung und/oder der Montageanweisung sowie der Kennzeichnung nach Abschnitt 4.2.5 zu entnehmen.

Pro Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.

Für die Belastung durch Personen ist kein Nachweis der Teilflächenlast erforderlich.

Werden Lasten mit Hebezeugen auf Gerüste abgesetzt, ist das Gewicht der Lasten jeweils mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.

Abweichend davon darf bei Montagegerüsten mit mehr als 9 m2 Fläche die Teilflächenlast für einen umlaufenden Randstreifen von b = 1,50 m angenommen werden.

Die Teilflächenlast ist auf Basis DIN EN 12811-1 Abschnitt 6.2.2 zu ermitteln.

Für alle übrigen Flächen, von denen geringfügige Arbeiten ausgeführt werden und keine Materiallagerung stattfindet, sind mindestens die Lastannahmen der Lastklasse 2 zu berücksichtigen. Das Gerüst ist nach Abschnitt 4.2.5, Abbildung 4-1, zu kennzeichnen.

B1.3 Anforderungen an Bauteile

Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 entsprechen.

Insbesondere ist auf Rissbildung und Astigkeit zu achten.

Die Eignung von Bauteilen aus anderen Materialien muss gesondert nachgewiesen werden.

C
Ausführung für Montagegerüste in Schächten mit Standardabmessungen (Regelausführung)

C1.1 Zulässige Belastungen

Die Gerüste sind als Arbeitsgerüste in den Lastklassen 3 und 4 auszuführen.

C1.2 Gerüstabmessungen

Montagegerüste in dieser Ausführung dürfen in Schächten mit einem Querschnitt bis zu max. 2,60 m x 1,80 m verwendet werden.

Für Montagegerüste, die in Schächten mit einem größeren als dem Regelquerschnitt verwendet werden sollen, ist ein gesonderter Nachweis zu führen.

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Abb. C1 Stützweite der Kanthölzer in Längsrichtung
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Abb. C2 Stützweite der Kanthölzer in Querrichtung

C1.3 Anforderungen an Beläge (Bohlen, Bretter) aus Holz

Die Mindestquerschnitte der Gerüstbretter und -bohlen sind, in Abhängigkeit von der Stützweite, Tabelle 2 zu entnehmen.

Die zulässigen Stützweiten sind, in Abhängigkeit von der Breite und Dicke, Tabelle 2 zu entnehmen (siehe DIN 4420-3, Entwurf 2004-12).

LastklasseBrett- oder Bohlenbreite [cm]Brett- oder Bohlendicke
3,0 cm3,5 cm4,0 cm4,5 cm5,0 cm
1, 2, 3201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,252,502,75
4201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,002,252,50
520, 24, 281,251,251,501,752,00
620, 24, 281,001,251,251,501,75

Anmerkungen:

Bretter und Bohlen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1:2008-12 entsprechen.

Soweit keine Systemgerüstbohlen verwendet werden, ist nach Bauproduktenrichtlinie oder Bauregelliste A keine Ü-Kennzeichnung der Bretter und Bohlen erforderlich.

Tabelle 2 Größte zulässige Stützweiten (in m) für Gerüstbretter und -bohlen in Arbeitsgerüsten

Gerüstbretter oder -bohlen dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein. Beläge, Quer- und Längsriegel von Montagegerüsten müssen gegen Verschieben, Kippen und Abheben gesichert sein.

Beläge in Montagegerüsten sind im Normalfall mit je zwei Drahtstiften (mindestens 3,8 x 100 mm) oder vergleichbaren Schrauben auf jedem Kantholz zu sichern.

Längs- und Querriegel können z. B. mit Kreuzbändern untereinander gesichert werden.

Gerüstbohlen dürfen höchstens 20 cm über die Kanthölzer hinausragen.

Beläge sind dicht aneinander (max. 2,5 cm Abstand) und so zu verlegen, dass sie weder wippen noch ausweichen können.

Die Beläge sind so nah wie möglich an die Schachtwände anzulegen. Der waagerechte Abstand zwischen Belag und Schachtwand darf an keiner Stelle größer als 30 cm sein. Ist der Abstand an einer Stelle größer als 30 cm, sind dort Maßnahmen gegen Absturz notwendig.

Öffnungen in Belägen dürfen nur so groß sein, wie es zur Montage der jeweiligen Aufzugskonstruktionsteile (z. B. Führungsschienen) erforderlich ist. Die Öffnungen sind unverschiebbar abzudecken, wenn sie nicht unmittelbar für Montagearbeiten genutzt werden.

C1.4 Auswahl von Kanthölzern

Kanthölzer sind entsprechend der gewählten Lastklassen nach Tabelle 3 auszuwählen.

Länge KantholzLastklassenMindestquerschnitt Kantholz
< 1,80 m310/12 cm
4
1,80 - 2,60 m310/14 cm
410/16 cm

Tabelle 3 Auswahl Kantholz

C1.5 Anforderungen an Auflager

Wird das Montagegerüst unmittelbar auf oder in den Schachtwänden (Rüstlöcher) aufgelagert, muss die Auflagertiefe mindestens 10 cm betragen, sofern durch den Standsicherheitsnachweis keine größeren Auflagertiefen erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Lagesicherung der Tragkonstruktion, z. B. durch Kanthölzer:

  • bei Auflagerung in Rüstlöchern durch Verkeilen

  • bei Auflagerung auf Wänden durch Aufnageln der Gerüstbohlen auf die Kanthölzern

Sind zur Ableitung der Lasten Gerüstschuhe oder -bügel vorgesehen, ist die Tragfähigkeit und Ableitung der Kräfte in das Gebäude bzw. Schachtkonstruktion auf Grundlage technischer Baubestimmungen nachzuweisen.

Der Einbau von Gerüstschuhen oder -bügeln und die Lagesicherung der Kanthölzer (Tragkonstruktion) müssen entsprechend den Einbauanleitungen der Hersteller erfolgen.

Es dürfen nur Gerüstschuhe oder -bügel mit einer zulässigen Tragfähigkeit verwendet werden:

  • Lastklasse 3 mindestens 3,0 kN

  • Lastklasse 4 mindestens 5,5 kN

Gerüstschuhe und -bügel müssen konstruktiv gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein. Sie müssen so ausgebildet sein, dass ein Verschieben, Kippen oder Abheben der Tragkonstruktion verhindert wird.

Dies kann z. B. erreicht werden durch Vernageln des Holzes im Gerüstschuh, ausreichend hohe Seitenwände des Gerüstschuhs in Verbindung mit vernagelten Keilen oder durch Bandsicherungen mit Vernagelung.

Gerüstschuhe oder -bügel, die mit Schrauben befestigt werden, müssen mindestens zwei Befestigungspunkte aufweisen. Jede Schraube muss die volle Last aufnehmen und ableiten können.

Werden für die Befestigung Dübel verwendet, müssen diese allgemein bauaufsichtlich zugelassen sein.

Werden Gerüstschuhe oder Gerüstbügel in Hülsen eingebaut, muss ein Verdrehen des Auflagerschuhs oder Auflagerbügels ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich darf in Mauerwerk nicht gedübelt werden. Beim Mauerwerk ist normalerweise weder die Mörtelgruppe noch die Festigkeitsklasse der verwendeten Steine bekannt. Deshalb kann kein statischer Nachweis über die Ableitung der Kräfte geführt werden.

Im Einzelfall kann in Abstimmung mit einer Herstellfirma für Dübel, unter Berücksichtigung der Festlegungen in den europäischen technischen Zulassungen (ETA) bzw. den europäischen Leitlinien und Zulassungen in der Befestigungstechnik (ETAG), von den vorstehenden Forderungen abgewichen werden. Die "Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Metall-Injektionsdübel zur Verankerung im Mauerwerk" (ETAG 029) enthält hierfür spezielle Hinweise.

In der Praxis haben sich Dübelauszugsversuche an exponierten Stellen der gemauerten Schachtwände bewährt.

Bei der Verwendung von Dübeln, Gerüstschuhen etc. sind die Vorgaben der Hersteller in der Aufbau- und Verwendungsanleitung (Montage-, Einbauanleitung, Zulassung) strikt zu beachten.