DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein außerhalb von Ruf- und Sichtverbindung zu anderen Personen Arbeiten durchführt.

Arbeitgeber ist nach dem staatlichen Recht mit der Bezeichnung Unternehmer/Unternehmerin im Regelwerk der Unfallversicherungsträger gleichgestellt.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Aufzugsanlagen sind Anlagen, die dem Gebäude fest zugeordnet sind, feste Haltestellen bedienen und zum Personen- und/oder Gütertransport dienen.

Aufsichtführende Person ist, wer die arbeitssichere Durchführung von Arbeiten zu überwachen hat und für die arbeitssichere Ausführung verantwortlich ist. Sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Bauherr ist die natürliche oder juristische Person, auf deren Verantwortung eine bauliche Anlage geplant und/oder ausgeführt wird.

Bauliche Anlage ist die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist bzw. auf dem Erdboden ruht.

Baustelle ist der Ort, an dem eine bauliche Anlage, auch Aufzugsanlage, errichtet, geändert, abgebrochen oder instandgehalten wird.

Betriebsanweisung ist eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnung und Verhaltensregel des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren.

Befähigte Person zur Prüfung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügt.

Demontage umfasst den Abbau von Komponenten oder den vollständigen Abbau einer Aufzugsanlage.

Elektrofachkraft ist nach DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel", wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Fachkundige Person ist, wer zur Ausübung einer bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

Im Aufzugsbau ist dies, wer

  • eine fachspezifische Ausbildung - vorzugsweise im Bereich der Mechatronik - und eine aufzugsspezifische Schulung erhalten hat

oder

  • über mehrjährige Erfahrung in der Montage, Demontage oder in der Instandhaltung verfügt und in die Abläufe der jeweiligen Aufzugsanlage unterwiesen wurde und mit den zu benutzenden Arbeitsmitteln vertraut ist.

Eine fachspezifische Ausbildung ist auch gegeben, wenn eine Ausbildung nach dem Berufsbild "Elektrotechnik" oder "Maschinenbau" vorliegt und eine Zusatzausbildung im jeweils anderen Fachgebiet erfolgt ist.

Aufzugsspezifische Schulung beinhaltet neben der theoretischen Schulung auch, dass die Person unter Anleitung und Aufsicht praktische Tätigkeiten ausführt.

(siehe auch § 2 Abs. 5 Betriebssicherheitsverordnung)

Fachkundige Person im eingeschränkten Aufgabengebiet für spezielle Arbeiten an Aufzugsanlagen ist eine bei einem fachfremden Gewerk beschäftigte Person, die z. B. eine Innenreinigung des Schachts oder der Schachtverglasung, eine Außenreinigung der Fahrkorbverglasung, Maler- und Anstricharbeiten oder Arbeiten an der RWA-Anlage durchführt und auf Basis dieses Grundsatzes qualifiziert ist.

(siehe DGUV Grundsatz "Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten in an an Aufzugsanlagen")

Festgelegte Tätigkeiten im elektrotechnischen Sinn sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln, die vom Unternehmer/von der Unternehmerin in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. In eigener Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für welche die Ausbildung in Theorie und Praxis nach DGUV Grundsatz 303-001 "Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanleitung zur DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" nachgewiesen ist.

Gefährdung ist ein Zustand oder eine Situation, in der die Möglichkeit des Eintritts eines Gesundheitsschadens besteht. Eine Gefährdung entsteht z. B. durch ein mögliches räumliches oder zeitliches Zusammentreffen einer Gefahrenquelle mit einer Person, bei der daraufhin eine schädigende Einwirkung eintreten kann.

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

(siehe auch § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention")

Hersteller (Herstellungsbetrieb) ist die natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung von Komponenten und Sicherheitsbauteilen für Aufzugsanlagen trägt.

Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustandes oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Dazu gehören auch Reinigungs-, Anstrich- und Malerarbeiten an der Anlage und im Schacht.

(siehe DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung",
DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung" und Abschnitt 3.30 sowie Abschnitt 7.2.3 "Wartung" in DIN EN 81-20 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge").

Instandhaltungsanweisung/Wartungsanweisung ist eine Anweisung zur sicherheitsgerechten Durchführung von Instandhaltungs- bzw. Wartungsarbeiten an einer Aufzugsanlage.

(siehe DIN EN 13015 "Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen; Regeln für Instandhaltungsanweisungen" und TRBS 1112 "Instandhaltung")

Instandhaltungsunternehmen ist ein Unternehmen oder Unternehmensteil, welches durch fachkundige Personen Instandhaltungsarbeiten im Auftrag des Verwendenden (betreibende Person) an der Aufzugsanlage ausführt.

(siehe auch TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen")

Koordinator/Koordinatorin ist, wer beim Tätigwerden mehrerer Unternehmen die Arbeiten so aufeinander abstimmt, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden.

(siehe u. a. § 8 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Baustellenverordnung, § 13 BetrSichV und § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ("Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer")

Montage ist das Erstellen, Ändern und Modernisieren von Aufzugsanlagen oder deren Komponenten.

Montageanweisung/Demontageanweisung ist eine Anweisung zur sicherheitsgerechten Montage/Demontage einer Aufzugsanlage oder von Komponenten, die der Montagebetrieb auf Grundlage von § 17 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten" unter Berücksichtigung einer Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz erstellen muss.

Montagebetrieb ist die natürliche oder juristische Person, welche die Aufzugsanlage nach den Angaben des Herstellers am Betriebsort errichtet, die Verantwortung für Entwurf, Herstellung, Einbau und Inverkehrbringen der Aufzugsanlage übernimmt, die EG-Konformitätserklärung ausstellt und die CE Kennzeichnung anbringt.

Montagegerüste sind einlagige Arbeitsgerüste im Aufzugsschacht, die wandseitig befestigt oder aufgelagert werden. Sie haben außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.

Prüfung ist die Ermittlung des Istzustandes, der Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand.

Sachkundiger/Sachkundige für Personenaufnahmemittel ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der hochziehbaren Personenaufnahmemittel hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von hochziehbaren Personenaufnahmemittel beurteilen kann).

(siehe DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel")

Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

(siehe BetrSichV § 2 Abs. 10)

Tätigkeiten an Aufzugsanlagen umfassen insbesondere Montage, Demontage, Instandhaltung, Prüfung, Reinigungsarbeiten, Arbeiten an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und vergleichbare Tätigkeiten.

Verwender im Sinne dieser DGUV Information ist die natürliche oder juristische Person, die über die Aufzugsanlage verfügt und die Verantwortung für den Betrieb hat.