DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 6.1 - 6 Zusätzliche Sicherheitsanforderungen bei besonderen Aufzugsanlagen
6.1 Aufzugsanlagen ohne Inspektionssteuerung

Wenn die Aufzugsanlage nicht mit einer Inspektionssteuerung ausgerüstet ist, darf der Fahrkorb mit einer Person auf dem Fahrkorbdach nur vom Triebwerksraum aus durch eine zweite fachkundige Person verfahren werden (siehe auch Abschnitte 2 und 5.4).

Das Steuern des Aufzugs über Außenruf- und Fahrkorbtableaus durch Dritte muss sicher verhindert sein.

Dies kann z. B. durch Abklemmen der Zuleitung erreicht werden (siehe auch Abschnitt 5.2).

Zwischen beiden Personen muss eine sichere und ständige Verständigung sichergestellt sein (siehe auch Abschnitt 3.3.10).

Vor dem Betreten des Fahrkorbdachs muss die Anlage über Hauptschalter oder Notbremsschalter (Not-Aus) im Triebwerksraum gegen Wiedereinschalten gesichert sein. Auf dem Fahrkorbdach ist insbesondere auf eine sichere Standposition zu achten.

Nach dem Wiedereinschalten darf der Fahrkorb von der zweiten Person im Triebwerksraum über den Etagen- oder Fahrkorbruf maximal eine Etage verfahren werden. Das Verfahren der Aufzugsanlage durch Betätigung der Fahrschütze ist nicht zulässig, da dadurch Sicherheitseinrichtungen umgangen werden können.

Beim Halt des Fahrkorbs im Schacht oder in der Etage sind Sicherheitsschalter auf dem Fahrkorb (z. B. Fangkontakte) vor Aufnahme der Arbeiten zu betätigen. Sind keine Sicherheitsschalter vorhanden, ist die Anlage sicher auszuschalten.

Das Fahren des Fahrkorbs in die oberste Haltestelle mit einer Person auf dem Fahrkorbdach ist ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht zulässig.

Schutzmaßnahmen sind z. B. ausreichend vorhandener Schutzraum, Stützen auf dem Fahrkorbjoch oder Stützen unter dem Gegengewicht, die einen entsprechenden Schutzraum im Schachtkopf gewährleisten.