DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Durchführung der Arbeiten

5.5.1
Betreten und Verlassen des Fahrkorbdachs

Das Fahrkorbdach darf nur im Beisein von fachkundigen Personen betreten werden (siehe auch Abschnitt 3.3.2).

Vor dem Betreten des Fahrkorbdachs müssen der Notbremsschalter ("Not-Halt") und, soweit zugänglich, der Inspektionsschalter auf dem Fahrkorbdach betätigt und ihre Funktion muss überprüft werden.

Die Fahrschachttüren dürfen erst geschlossen werden, wenn die Inspektionssteuerung eingeschaltet ist.

Die Prüfung der Funktion von Notbremsschalter und Inspektionsschalter erfolgt z. B. durch Schließen der Türen und Betätigung des Außenrufs. Die Anlage darf dabei nicht verfahren.

Vor dem Verlassen des Fahrkorbdachs muss die Wirksamkeit des Schachttürkontakts an der Ausstiegstür überprüft, der Notbremsschalter betätigt und nach dem Öffnen der Fahrschachttür der Inspektionsschalter wieder entriegelt werden. Erst nach dem Verlassen des Fahrkorbdachs darf der Notbremsschalter wieder entriegelt werden.

Die Wirksamkeit des Schachttürkontakts erfolgt z. B. durch Unterbrechen des Schachttürkontakts und Betätigen der Inspektionssteuerung. Die Anlage darf dabei nicht verfahren.

(Aufzüge ohne Inspektionssteuerung, siehe Abschnitt 6.1)

Es empfiehlt sich, die Zuleitungen von beweglichen Befehlseinrichtungen (Steuerflaschen) an Inspektionssteuerungen grundsätzlich nur so lang auszuführen, dass ein Verfahren von außerhalb der Fahrkorbdecke mit der Steuerflasche nicht möglich ist.

5.5.2
Schachtbeleuchtung

Vor Beginn der Arbeiten im Schacht ist eine ausreichende Beleuchtung sicherzustellen, z. B. die Schachtbeleuchtungen einzuschalten, und eine netzunabhängige Leuchte mitzuführen (siehe auch Abschnitt 3.4.3).

5.5.3
Aufenthalt und Fahrten im Schacht

Auf dem Fahrkorbdach dürfen sich nicht mehr Personen aufhalten und es darf dort nicht mehr Material mitgeführt werden, als zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist. Tragfähigkeit und nutzbare Fläche sind zu beachten.

Fahrten auf dem Fahrkorbdach dürfen nur durchgeführt werden, wenn sich keine Personen im Gefährdungsbereich befinden.

Die Durchführung von Arbeiten während der Fahrt ist verboten. Inspektionstätigkeiten (Sichtkontrollen) sind nur bei Abwärtsfahrt zulässig.

Bei Aufwärtsfahrten besteht Quetschgefahr, z. B. an Gegengewichten und Schachteinbauten.

(siehe Abschnitt 8.13 DIN EN 81-1 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen; Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge" und DIN EN 81-2 "Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen; Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge" bzw. Abschnitt 5.2.5.7 DIN EN 81-20)

Während der Durchführung von Arbeiten im Schacht oder an den Türen darf der Fahrkorb bei unverschlossenen Schachtöffnungen nicht verfahren werden. Ein Verfahren ist nur dann zulässig, wenn die Maßnahmen nach Abschnitt 5.3 getroffen sind.

(zu Arbeiten an hydraulischen Aufzügen, siehe Abschnitt 3.8 und 4.6.2)

5.5.4
Elektrische Gefährdungen

Nach Ausschalten des Hauptschalters kann an verschiedenen Einrichtungen und Komponenten der Aufzugsanlage noch Spannung anliegen.

Solche Einrichtungen bzw. Komponenten sind z. B. die Frequenzumrichter, die Fahrkorbbeleuchtung, die Schachtbeleuchtung, die Steckdosen im Schacht und die Notrufeinrichtung.

5.5.5
Überbrücken von Sicherheitseinrichtungen und Steuerleitungen

Das Überbrücken der Sicherheitseinrichtungen, der Steuerleitungen und der Schalter ist grundsätzlich verboten. Ist ein Überbrücken zur Durchführung der Arbeiten nicht zu vermeiden, darf dies nur erfolgen, wenn:

  • die Ausführenden dafür ausgebildet sind

  • die Brücken geeignet und für jeden deutlich erkennbar sind

Deutlich erkennbar bedeutet z. B. farbliche Unterscheidung mit auffälliger Länge. Zusätzlich wird eine Kennzeichnung zur persönlichen Zuordnung empfohlen.

Brücken müssen unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten entfernt werden.

5.5.6
Schaltvereinbarungen auf Zeit

Vereinbarungen zur Durchführung von Schaltvorgängen oder Fahrkorbbewegungen zu einem bestimmten Zeitpunkt sind verboten.

5.5.7
Spezielle Arbeiten im Schacht

Spezielle Arbeiten im Schacht dürfen nur von fachkundigen Beschäftigten des beauftragten Unternehmens durchgeführt werden.

Für nicht fachkundige Beschäftigte ist das Verfahren des Fahrkorbs zur Durchführung von sonstigen speziellen Arbeiten im Schacht mit besonderen Gefährdungen verbunden und daher grundsätzlich nicht erlaubt.

Sofern nicht fachkundige Beschäftigte diese Arbeiten vom Fahrkorbdach auszuführen haben, darf die Aufzugsanlage nur von den Beschäftigten verfahren werden, die von den Unternehmensverantwortlichen dazu beauftragt worden sind und eine spezielle Qualifizierung erhalten haben.

(siehe DGUV Grundsatz 309-011 "Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen")

Spezielle Arbeiten sind z. B.: Innenreinigung des Schachts oder der Schachtverglasung, Außenreinigung der Fahrkorbverglasung, Maler- und Anstricharbeiten, Arbeiten an der RWA-Anlage.

(siehe § 12 Abs. 3 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 2111 Nr. 4.6 und Abschnitt 3.3.5 dieser DGUV Information sowie Regelungen in der Betriebsanleitung des Herstellungsbetriebs der Anlage)

Vor Aufnahme der speziellen Arbeiten an der Aufzugsanlage sind die Beschäftigten des aufzugsfremden Unternehmens durch das fachkundige Personal des anlagenbetreuenden Instandhaltungsunternehmens oder fachkundige Betreuende der Anlage einzuweisen.

Es empfiehlt sich für die Einweisung das Muster nach Anhang 4 zu verwenden. Auf dem Formular sind die anlagenspezifischen Inhalte anzupassen, gegebenenfalls zu ergänzen und die Einweisung zu dokumentieren.