DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Anmeldung

Vor Arbeitsaufnahme an einer bestehenden Aufzugsanlage hat sich der Monteur/die Monteurin bei der verwenden (betreibenden) Person oder deren Vertretung anzumelden und sie über den Arbeitsumfang und die voraussichtliche Arbeitsdauer zu informieren.

Nach Abschluss der Arbeiten hat eine Abmeldung zu erfolgen.

Die Tätigkeit eines Monteurs oder einer Monteurin im Aufzugsschacht bei der Instandhaltung kann eine gefährliche Tätigkeit im Sinne § 8 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (z.B. Absturz- und Quetschgefahr) sein. Es sind deshalb über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

Die Vertretung der verwendenden (betreibenden) Person können z. B. Aufzugswärter/-wärterinnen, Hausmeisterinnen/-meister oder Pförtner/Pförtnerinnen sein (Alleinarbeitsplatz siehe Abschnitt 3.3.8).