DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Schachttüren

Die Türen dürfen nur an den vom Herstellungsbetrieb vorgesehenen Anschlagpunkten angehoben und transportiert werden. Schachttüren sind während des Transports gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern.

Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen kann zum Beispiel durch Blockieren der Verriegelung erfolgen.

Nach dem Einbau von Schachttüren sind diese zu schließen. Es ist sicherzustellen, dass die Türen verriegelt und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind.

Nach dem Ausbau von Schachttüren sind die Schachttüraussparungen gegen Absturz von Personen zu sichern.

Als Sicherung ist mindestens dreiteiliger Seitenschutz nach DIN 12811-1 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke; Arbeitsgerüste; Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" vorzusehen (siehe auch Abschnitte 3.5.2 und 5.3).