DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Heben und Transportieren

4.8.1
Manueller Transport von Lasten

Beim manuellen Transport von Lasten auf Baustellen ist die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) zu beachten. Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen sind bereitzustellen und zu benutzen.

4.8.2
Spezielle Transportmittel

Für besondere Einsatzfälle hergestellte Transportmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen, mindestens mit den Tragfähigkeits- und mit den Angaben des Herstellungsbetriebs gekennzeichnet und von einer befähigten Person geprüft worden sein.

(siehe Betriebssicherheitsverordnung)

4.8.3
Anschlagpunkte im Schacht und Triebwerksraum für Hebezeuge

Vorhandene Anschlagpunkte im Schacht und im Triebwerksraum müssen mit der zulässigen Belastung gekennzeichnet sein. Vor Verwendung sind die Anschlagpunkte durch eine fachkundige Person auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.

Nicht mit Lastangaben gekennzeichnete Anschlagpunkte müssen für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein.

Die Eignung kann z. B. nachgewiesen werden durch:

  • Angaben aus Anlagen- und Bauplänen

  • Auszugsversuche

Kanthölzer der Montagegerüste sind als Anschlagpunkt für Hebezeuge grundsätzlich nicht geeignet.

Sind keine Anschlagpunkte vorhanden, muss für die Ersatzmaßnahmen ein statischer Nachweis erbracht werden.

Die Ableitung der Kräfte in die Gebäudekonstruktion ist nachzuweisen.

Ein Nachweis kann z. B. erbracht werden durch:

  • statische Berechnungen

  • Belastungsversuche

  • Angaben des Herstellungsbetriebs

(siehe auch Abschnitt 3.3.6)

4.8.4
Hebezeuge

Hebezeuge dürfen nur von Personen benutzt werden, die entsprechend unterwiesen sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und mit der Benutzung beauftragt sind.

Hebezeuge dürfen nur bestimmungsgemäß entsprechend der Betriebsanleitung eingesetzt werden.

Insbesondere ist zu beachten:

  • nicht überlasten

  • nicht schräg ziehen

  • Last nicht verhaken

  • nicht unter schwebender Last aufhalten

  • Personenbeförderung nur mit Hebezeugen, die vom Hersteller hierfür bestimmt sind

Aufstellungsort, Anordnung und Befestigung der Hebezeuge müssen die während des Betriebs auftretenden Kräfte sicher aufnehmen.

Vor jedem Einsatz auf der Baustelle hat der Aufsichtführende sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Das bedeutet, dass z. B. nur Geräte zum Einsatz kommen, an denen die Prüfungen nach § 23 Abs. 2 DGUV Vorschrift 54 bzw. 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte" durchgeführt worden sind.

(siehe auch § 3 Betriebssicherheitsverordnung)

Wer die Hebezeuge benutzt, hat vor Arbeitsaufnahme die Funktionsprüfung der Notendhalteinrichtungen gemäß § 27 DGUV Vorschrift 54 bzw. 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte" durchzuführen. Außerdem hat die Person nach § 16 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" festzustellen, ob das Gerät auffällige sicherheitstechnische Mängel aufweist.

4.8.5
Anschlagmittel

Zum Anschlagen von Lasten dürfen nur Anschlagmittel verwendet werden, die den Regeln der Technik entsprechen.

Das direkte Anschlagen der Last durch Umschlingen mit dem Tragmittel des Hebezeugs ist nicht zulässig.

Regeln der Technik sind z. B. in DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb", wiedergegeben.

Die Tragfähigkeit der Anschlagmittel in Abhängigkeit vom Anschlagwinkel kann aus Belastungstabellen entnommen werden, die auf der Montagestelle zur Verfügung stehen müssen (siehe DGUV Information 209-021 "Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen").

Anschlagmittel müssen arbeitstäglich vom Benutzer hinsichtlich auffälliger sicherheitstechnischer Mängel und regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden.

Beschädigte Anschlagmittel sind zuverlässig der weiteren Benutzung zu entziehen (siehe hierzu DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Abschnitt 3.15 des Kapitels 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb")

Die Anschlagmittel dürfen nur bestimmungsgemäß entsprechend den Herstellerangaben eingesetzt werden.

Insbesondere ist zu beachten:

  • nicht über die zulässige Belastung beanspruchen

  • Neigungswinkel von 60° nicht überschreiten

  • Ketten und Seile nicht durch Knoten verbinden, verlängern oder verkürzen

  • Hebebänder, Rundschlingen und Seile nicht über scharfe Kanten ziehen, ggf. Kantenschutz verwenden

Werden Anschlagmittel kombiniert verwendet, ist darauf zu achten, dass bei keiner Einzelkomponente die Tragfähigkeit überschritten wird.

4.8.6
Transport der Führungsschienen

Der Transport von senkrecht hängenden Führungsschienen im Schnürgang ist nur zulässig, wenn Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, die einen Absturz der Last verhindern.

Der Schnürgang ist eine spezielle Anschlagart, bei der eine Endlosschlinge ("Schlupp") oder ein Seil eng um die Last geschnürt wird.

Eine Sicherungsmaßnahme ist z. B. das Anbringen von festen Anschlagpunkten bei Einzelschienen bzw. bei Bündeln von Führungsschienen das Verbinden der Laschen untereinander.

Beim Absetzen und Lagern der Führungsschienen ist die Tragfähigkeit der Montagegerüste zu beachten.