DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.5 - 4.5 Arbeiten in der Schachtgrube

4.5.1 Zugang zur Schachtgrube

Beim Einsteigen in die Schachtgrube ist die dafür vorgesehene Einrichtung zu benutzen. Ist keine vorhanden, muss eine geeignete Leiter bereitgestellt und verwendet werden.

In der Schachtgrube ist mit besonderer Verschmutzung zu rechnen. Infolge der dadurch erhöhten Rutschgefahr müssen Leitern gegen Wegrutschen gesichert werden (siehe auch Abschnitt 4.1.2).

4.5.2 Arbeiten in der Schachtgrube

Arbeiten in der Schachtgrube dürfen nur ausgeführt werden, wenn insbesondere:

  • Maßnahmen gegen das Hineinfahren von Fahrkorb oder Gegengewicht bzw. hochziehbarem Personenaufnahmemittel oder Montagebühne in den Arbeitsbereich getroffen sind

  • sichergestellt ist, dass keine Gegenstände in die Schachtgrube fallen können

  • Maßnahmen getroffen sind, die ein unbeabsichtigtes Einschließen in der Schachtgrube verhindern

  • Maßnahmen getroffen sind, die einen Sturz anderer Personen in die Schachtgrube verhindern

Maßnahmen gegen das Hineinfahren von Fahrkorb, Gegengewicht bzw. hochziehbarem Personenaufnahmemittel oder Montagebühne siehe Abschnitt 4.6

Bei Gefahr durch Gase oder Dämpfe sind Freigaben von der verwendenden (betreibenden) oder koordinierenden Person für den Einstieg in Schachtgruben einzuholen.