DGUV Information 209-053 - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Montagegerüste

4.2.1 Allgemeines

Alle Arbeitgeber, die ein Montagegerüst durch ihre Beschäftigten oder Leiharbeitnehmenden auf-/abbauen oder benutzen lassen, tragen Verantwortung dafür, dass sich dieses in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Die Arbeitgeber haben vorab durch eine Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen an das Gerüst zu ermitteln. Das Montagegerüst ist insbesondere für die auftretenden Belastungen, z. B. durch das Absetzen und Lagern von Baumaterial und Werkzeug auszulegen. Des Weiteren sind Angaben zu den Zugängen der einzelnen Gerüstebenen und erforderlichen Montageöffnungen der gerüsterstellenden Firma mitzuteilen.

Die Brauchbarkeit ist durch den Standsicherheitsnachweis (Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung auf Grundlage der Technischen Baubestimmungen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder) zu belegen, sofern das Gerüst nicht nach einer Regelausführung, z. B. nach Anhang 1, erstellt wird. Darüber hinaus sind der Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) und der Plan für die Benutzung anzufertigen. Diese Unterlagen müssen auf der Baustelle zur Verfügung stehen.

Die Regelausführung wird üblicherweise aus der Aufbau- und Verwendungsanleitung ersichtlich.

Die Lastannahmen aus Anhang 1 dieser DGUV Information können zur Berechnung anderer Gerüstabmessungen herangezogen werden. Die Belastungen im Aufzugsbau erfordern im Regelfall ein Gerüst der Lastklasse 3 oder 4.

Der Auf-, Um- oder Abbau darf nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten durchgeführt werden.

(Zur Prüfung durch eine befähigte Person vor der Benutzung siehe Abschnitt 2 und 4.2.6)

Siehe:

4.2.2 Montageanweisung für die Gerüstmontage

Für die Montage des Gerüsts ist eine Montageanweisung (Plan für den Auf-, Um-und Abbau) zu erstellen.

Die Montageanweisung muss u. a. folgende Angaben enthalten:

  • Grundmaße des Schachts

  • Lastklasse

  • Lastableitungen in das Bauwerk

  • Verankerungen

  • Art der Zugänge, insbesondere während der Montage

  • Schutz gegen Absturz (z. B. Abstand zu Schachtwänden, Seitenschutz, PSA gegen Absturz)

  • Einflüsse aus der Umgebung (z. B. Gefahrstoffe, Verkehr)

  • Absperrmaßnahmen zum Schutz Dritter

  • Kennzeichnung des Gerüsts

  • Name der fachkundigen Person, die die Montage beaufsichtigt und die Prüfung durchführt

4.2.3 Bereitstellung der Gerüstbauteile

Gerüstbauteile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut werden.

Besonders intensiv ist die Qualität der Kanthölzer, z. B. die Astigkeit, zu prüfen, weil davon die Standsicherheit des Gerüstes entscheidend abhängt.

Wird von der Regelausführung abgewichen, z. B. durch andere Tragkonstruktionen, abweichende Abmessungen, Nutzung von Verbundschalungsträger als Auflager, ist ein besonderer statischer Nachweis erforderlich. Insbesondere muss die Sicherheit gegen Lageveränderung (z. B. Kippen der Unterkonstruktion) gewährleistet sein und es müssen Maßnahmen gegen das Verschieben des Belages ergriffen werden.

Bei der Verwendung von Verbundschalungsträgern sind die Hinweise der Hersteller zu beachten - ob es z. B. zulässig ist, diese Träger als Gerüstbauteile zu verwenden, - oder ob Beschädigungen durch Vernageln oder Verschrauben mit anderen Gerüstbauteilen möglich sind. Im Regelfall lassen sich die Träger nur sehr schwer ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Kippen im Gerüstschuh sichern.

4.2.4 Durchführung der Gerüstmontage und Übergabe

Die von den Unternehmensverantwortlichen in einer Gefährdungsbeurteilung vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Absturzgefahren sind umzusetzen.

Für die Montage muss die Aufbau- und Verwendungsanleitung für das jeweilige Gerüst vorliegen. Diese kann je nach Komplexität des Gerüsts durch eine Montageanweisung ergänzt oder ersetzt werden.

Während des Auf-, Um- oder Abbaus sind Gerüste nicht einsatzbereit und daher mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen.

Zusätzlich muss durch eine Absperrung verhindert werden, dass das Gerüst betreten werden kann (wegen direkter Absturzgefahr mindestens dreiteiliger Seitenschutz).

Nach der Fertigstellung ist das Gerüst durch eine befähigte Person zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung, wie auch die Übergabe an die Nutzenden, sind in Form eines Prüfprotokolls zu dokumentieren.

(siehe auch DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" Anhang 5 und TRBS 2121-1)

4.2.5 Kennzeichnung von Gerüsten

Das gerüsterstellende Unternehmen hat nach Fertigstellung der Montagegerüste für die Dauer der Benutzung an jedem Schachtzugang deutlich erkennbar eine Kennzeichnung, z. B. entsprechend Bild 4-1, anzubringen.

Dies gilt ebenfalls, wenn an den Schachtzugängen eine Absperrung angebracht ist.

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Abb. 4-1 Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten

4.2.6 Übernahme und Benutzung

Als Plan für die Benutzung kann z. B. das Prüfprotokoll nach Anhang 5 DGUV Information 201-011, "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten", mit der Kennzeichnung verwendet werden

Vor der ersten Benutzung ist das Gerüst durch eine befähigte Person auf sichere Funktion zu überprüfen. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Montagegerüst nicht benutzt werden.

Die Prüfprotokolle sind entsprechend TRBS 2121-1 aufzubewahren.

Sind besondere Hinweise zur Benutzung der Gerüste zu beachten, sind diese in eine gesonderte Montageanleitung, Zeichnung etc. aufzunehmen und der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten entsprechend zu informieren.

Besondere Hinweise sind z. B. erforderlich, wenn Beläge zur Ermittlung von Maßen zeitweilig zu entfernen und ersatzweise Schutzmaßnahmen zu treffen sind.

Während der Nutzungsphase ist der sichere Zustand des Gerüstes in regelmäßigen Abständen durch die aufsichtführende Person auf ordnungsgemäßen Zustand und augenfällige Mängel zu prüfen.