DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1 - 4 Gemeinsame Bestimmungen

4.1 Allgemeines

4.1.1
Leitung

Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten, schriftlich bestellten Vorgesetzten geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

4.1.2
Aufsicht

Bauarbeiten müssen durch einen Aufsichtführenden beaufsichtigt werden.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

4.1.3
Unterweisung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

4.1.4
Koordinierung der Arbeiten

4.1.4.1
Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmen, hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

4.1.4.2
Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

4.1.5
Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben

Mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben

    und

  • von denen zu erwarten ist, daß sie diese Aufgaben zuverlässig erfüllen.

    Während des Sicherungseinsatzes dürfen sie nicht mit anderen Tätigkeiten betraut werden oder solche nicht ausüben.

Sicherungsaufgaben sind z.B.

  • Absperren,

  • Warnen,

  • Einweisen.

4.1.6
Standsicherheit und Tragfähigkeit

4.1.6.1
Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, daß sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.

Bei den Lasten sind z.B. auch zu berücksichtigen:

  • Wind, auch bei bekleideten Gerüsten nach DIN 4420-1, DIN 1055-4 und DIN 1056,

  • Rohrleitungen für Beton- und Mörtelförderung,

  • Hebezeuge,

  • Fahrzeuge,

  • Baumaschinen und Geräte,

  • Arbeitsbühnen oder Materiallager, z.B. auf horizontalen Aussteifungen zwischen Schalwänden.

4.1.6.2
Bei der Verwendung von Netzen an Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Traggerüsten ist eine Abminderung der Windlast aufgrund der Luftdurchlässigkeit zulässig, wenn Angaben über den aerodynamischen Kraftbeiwert vorliegen. Der aerodynamische Kraftbeiwert ist durch Versuche in einer amtlich anerkannten Materialprüfanstalt zu bestimmen.

4.1.6.3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Baugruben- und Grabenwände auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit überwacht werden. Dies gilt insbesondere, nachdem die Arbeit längere Zeit unterbrochen worden ist oder Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können. Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.

Ereignisse, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können, sind z.B.

  • Sturm, starker Regen, Frost und ähnliche Naturereignisse,

  • heftige Erschütterungen durch Rammungen, Sprengungen, Fahrzeugverkehr.