DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

2.1

Bauarbeiten im Sinne dieser Regeln sind Arbeiten zum Errichten, Instandhalten, Ändern und Beseitigen turmartiger baulicher Anlagen in Massivbauart einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.

2.2

Turmartige bauliche Anlagen in Massivbauart im Sinne dieser Regeln sind solche, bei denen das Tragwerk aus

  • Mauerwerk,

  • Beton,

    oder

  • Betonfertigteilen

    besteht. Das Tragwerk ist hierbei der Teil der baulichen Anlage, der die Eigenlasten, die horizontalen Lasten und die Lasten der bestimmungsgemäßen Verwendung aufnimmt und in den Baugrund weiterleitet.