DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Regeln finden Anwendung auf Bauarbeiten an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart, die im Endzustand mehr als 20 m hoch sind.

Turmartige bauliche Anlagen sind z.B.

  • freistehende Schornsteine nach DIN 1056,

  • Fernmeldetürme und Antennenträger der Nachrichtenübermittlung in Massivbauart,

  • freistehend errichtete Treppenhaustürme,

  • Brückenpfeiler,

  • Türme verschiedener Nutzungsart,

  • Hochbehälter der Wasserversorgung,

  • Kühltürme,

  • Silos.

1.2

Diese Regeln finden keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die

  • beim Arbeiten mit Traggerüsten, z.B. Gleit- und Kletterschalungen,

    und

  • durch vorhandene oder anstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.

Arbeiten mit Traggerüsten siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Traggerüst- und Schalungsbau" (ZH 1/603).

Ist bei Arbeiten im Turm- und Schornsteinbau oder bei Arbeiten in der Nähe von in Betrieb befindlichen Emittenten mit Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen, sind neben diesen Regeln die einschlägigen staatlichen und sonstigen Vorschriften und Regeln zu beachten.

Siehe insbesondere

  • Gefahrstoffverordnung,

  • Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen (ZH 1/183),

  • Informationsmappe "Gefahrstoffverordnung" der Deutschen Gesellschaft Feuerfest- und Schornsteinbau e.V. (DGFS), Düsseldorf.