DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 8 - Sonderverfahren

Bei Bauarbeiten an turmartigen baulichen Anlagen, die von den üblichen Arbeitsverfahren abweichen, oder bei denen nicht übliche Einrichtungen verwendet werden, hat der Unternehmer Art und Umfang der Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er

  • den Arbeitsablauf gemeinsam mit den zuständigen Stellen (Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht oder Bergamt, Bauaufsichtsbehörde), dem Bauherrn und den Sicherheitsfachkräften der beteiligten Unternehmen festzulegen,

  • erforderliche Ausnahmegenehmigungen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einzuholen,

  • schriftliche Sicherheitsanweisungen unter Berücksichtigung behördlicher Auflagen zu erarbeiten und sie z.B. den Aufsichtführenden, den Fachkräften für Arbeitssicherheit usw. auszuhändigen

    und

  • zu überwachen, daß die Sicherheitsanweisungen eingehalten werden.

Übliche Arbeitsverfahren sind solche, die aufgrund der bestehenden Regeln der Technik beurteilt werden können.