DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.1 - 7 Zusätzliche Bestimmungen für das Abbrechen und Beseitigen von turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart

7.1 Allgemeines

7.1.1
Untersuchung des baulichen Zustandes

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abzubrechende und daran angrenzende Bauteile auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf

  • konstruktive Gegebenheiten,

  • statische Verhältnisse,

  • Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe

    und

  • Art und Lage von Leitungen

untersucht werden.

7.1.2
Abbruchanweisung

7.1.2.1
Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat den Ablauf der Abbrucharbeiten nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Abschnittes 7.1.1 festzulegen.

7.1.2.2
Für die Abbrucharbeiten muß eine schriftliche Abbruchanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält.

Sicherheitstechnische Angaben sind zum Beispiel:

  • Beschreibung des Abbruches mit Angaben über die zum Einsatz gelangenden Maschinen, Geräte und Gerüste sowie eine Beschreibung des eigentlichen Abbruchvorganges,

  • technische Unterlagen, zum Beispiel zu den Maschinen, Geräten,

  • Beschreibung erforderlicher Schutzmaßnahmen, wie Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, Absperrmaßnahmen, Warnposten

    und

  • Nachweis der erfolgten Sicherheitsunterweisung der Versicherten.

7.1.3
Aufsicht

Während der Abbrucharbeiten ist die ständige Anwesenheit eines Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 an der Abbruchstelle erforderlich.