DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 6.2 - Konsolgerüste

6.2.1
Belastung, Tragfähigkeit

Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen mit höchstens 1,5 kN/m2 belastet werden. Dabei darf die auf eine Konsole entfallende Last 2,0 kN nicht überschreiten. Für die zulässige Verkehrslast in Abhängigkeit vom Schornsteinumfang gilt Tabelle 3.

Tabelle 3:
Zulässige Verkehrslasten und erforderliche Seildurchmesser von Konsolgerüsten für den Schornsteinbau

SchornsteinumfangDurchmesser der Drahtseile nach DIN 3066 bei
Schornsteinen aus
Zulässige Verkehrslast des Konsolgerüstes
MauerwerkStahlbetonStahl
mmm/mind.kN
bis 61010106
bis 1510121210,5
bis 2512141415
bis 4414161818
bis 6314182018
bis 7816202218

Konsolgerüste für den Schornsteinbau sind Gerüste, bei denen der Belag auf Konsolen liegt, die rings um den Schornsteinschaft an geschlossenen Drahtseilen oder Anrüstösen nach DIN 1056 aufgehängt sind.

6.2.2
Konsolen

6.2.2.1
Als Konsolen sind nur Stahlkonsolen aus ST 37-2 nach DIN EN 10025 und Aluminiumkonsolen zulässig. Die Abmessungen müssen Bild 3 oder Bild 4 entsprechen.

bgi-778_abb03.jpg

Bild 3: Konsolen aus Stahl

bgi-778_abb04.jpg

Bild 4: Konsolen aus Aluminium

6.2.2.2
Abweichend von Abschnitt 6.2.2.1 sind auch Konsolen zulässig, deren Tragfähigkeit durch eine statische Berechnung nachgewiesen ist. Solche Konsolen dürfen nicht mehr als 1,00 m auskragen. Sie müssen mit zwei Haken für die Aufhängung versehen sein. Jeder Haken und seine Befestigung muß die volle auf eine Konsole entfallende Last tragen können. Die Haken müssen der Anordnung nach Bild 3 entsprechen.

6.2.3
Aufhängung und Befestigung der Konsolen

6.2.3.1
Zum Aufhängen der Konsolen müssen zwei straff um den Schornsteinschaft gelegte Drahtseile vorhanden sein. Jedes einzelne Seil muß die gesamte Gerüstlast tragen können. Es dürfen nur Drahtseile nach DIN 3066 verwendet werden.

6.2.3.2
Der Durchmesser der Drahtseile für Schornsteine mit kreisförmigem, ovalem oder gleichseitig sechs- oder mehreckigem Querschnitt muß Tabelle 3 entsprechen.

6.2.3.3
An Schornsteinen mit einem drei- bis fünfeckigen oder einem ungleichseitigen sechs- oder mehreckigen Querschnitt dürfen Drahtseile mit mindestens 14 mm Durchmesser verwendet werden, wenn

  • die größte Seitenlänge 3,5 m

    und

  • die Verkehrslast des Gerüstes 6 kN

nicht überschreitet.

6.2.3.4
Drahtseile müssen an jeder Verbindungsstelle bei Durchmessern bis 12 mm mit mindestens fünf, darüber mit sechs Drahtseilklemmen nach DIN 1142 oder durch gleichwertige Verbindungsmittel verbunden sein. Sie müssen mit Holzkeilen nach Bild 5 so gespannt sein, daß sie gegen Abrutschen gesichert sind. Im belasteten Zustand dürfen die Seile zwischen den Keilen nicht mehr als 1/15 des Keilabstandes durchhängen.

Tabelle 4:
Keilabmessungen

SchornsteindurchmesserKeilabmessung a
bis 10 m50 mm
> 10 m80 mm
bgi-778_abb05.jpg

Bild 5: Spannkeil aus Holz

6.2.3.5
Drahtseile müssen an den Schornsteinecken und -kanten zusätzlich gegen Abrutschen gesichert und so verlegt sein, daß sie nicht geknickt oder beschädigt werden.

6.2.3.6
Konsolen müssen so angebracht sein, daß sie außen keinen größeren Abstand als 1,0 m voneinander haben. Sie sind mit beiden Haken in je ein Drahtseil oder mindestens eine Anrüstöse nach DIN 1056 einzuhängen. Hängen die Konsolen in Anrüstösen, darf deren Abstand außen höchstens 1,5 m betragen.

6.2.3.7
Abweichend von Abschnitt 6.2.3.6 genügt es, wenn beim Auf- und Abrüsten die Konsolen nur in einem Drahtseil eingehängt sind.

6.2.3.8
In Drahtseile oder Anrüstösen, an denen Konsolen hängen, dürfen Lasten aus Hebezeugen nicht eingeleitet werden.

6.2.4
Gerüstbeläge

Die Bretter des Gerüstbelages müssen einen Querschnitt von mindestens 20 cm x 3 cm aufweisen und mindestens der Sortierklasse S 10 DIN 4074-1 entsprechen. Beläge müssen gegen Abheben gesichert sein.

6.2.5
Seitenschutz

Abweichend von Abschnitt 4.7.2 ist als Seitenschutz auch ein straff gespanntes Faserseil von mindestens 12 mm Durchmesser oder ein anderes Seil gleicher Zugfestigkeit in 1,00 m Höhe über dem Gerüstbelag zulässig.

6.2.6
Anseilschutz

Bei Arbeiten auf Konsolgerüsten sowie bei Auf-, Ab- und Umrüstarbeiten müssen die Versicherten angeseilt sein.

Anseilschutz siehe "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709).