DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 6.1 - 6 Zusätzliche Bestimmungen für Schornsteinbauarbeiten

6.1 Einrichtungen zum Besteigen von Schornsteinen

6.1.1
Aufsatzleitern

Schornsteine, die abgebrochen werden sollen, dürfen abweichend von Abschnitt 4.5.2.3 mit Aufsatzleitern und Absturzsicherungen bestiegen werden.

Gegen Abstürzen kann z.B. mit Seil und Seilkürzer gesichert werden.

6.1.2
Übersteigen der Mauerkrone

Zum Übersteigen der Mauerkrone muß eine geeignete Übersteigeinrichtung z.B. eine Steigleiter nach Bild 2 vorhanden sein. Beim Übersteigen muß Anseilschutz als Absturzsicherung verwendet werden.

bgi-778_abb02.jpg

Bild 2: Beispiel einer Steigleiter zum Übersteigen der Mauerkrone