DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 5.2 - Kennzeichnung

5.2.1
Auf jedem Betonfertigteil müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein:

  • Hersteller und Herstellungstag, wobei Abkürzungen zulässig sind,

  • die Einbaulage, wenn Verwechslungsgefahr besteht,

  • die Transportlage, wenn eine bestimmte Lage eingehalten werden muß.

5.2.2
Betonfertigteile von gleichen äußeren Abmessungen, aber mit verschiedener Bewehrung, Betonfestigkeitsklasse oder Betondeckung, müssen unterschiedlich gekennzeichnet sein.