DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.1 - 5 Zusätzliche Bestimmungen für die Montage von Betonfertigteilen

5.1 Standsicherheit und Tragfähigkeit

5.1.1
Bemessung

Betonfertigteile müssen für die ungünstigsten Beanspruchungen bemessen sein, die beim Lagern, beim Transport oder durch die Transportlage während des Einbaus und im endgültigen Zustand entstehen können.

Transportlagen sind z.B. Kopf-, Schräg- oder Seitenlage sowie Stützung nur im Schwerpunkt.

5.1.2
Transportanker

Transportanker in Betonfertigteilen müssen nach den "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen" (ZH 1/17) bemessen, geprüft, eingebaut und verwendet werden.

5.1.3
Standsicherheit während der Montage

Die Standsicherheit der Betonfertigteile muß auch während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Alle planmäßigen Horizontallasten sind zu berücksichtigen.

Planmäßige Horizontallasten entstehen z.B. durch gewollte Schrägstellung des Fertigteils und Wind.

5.1.4
Montageanweisung

Es muß eine schriftliche Montageanweisung auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben und Maßnahmen, einschließlich der des Herstellers der Fertigteile, enthält.

Sicherheitstechnische Angaben können, je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten, z.B. sein:

  • die Gewichte der Teile,

  • das Lagern der Teile,

  • die Anschlagpunkte der Teile,

  • das Anschlagen der Teile an Hebezeuge,

  • das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage,

  • der Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen,

  • die Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauteile,

  • die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge.

Zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen zählen z.B. Maßnahmen

  • zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen, auch während der einzelnen Montagezustände,

  • zur Erstellung von Arbeitsplätzen und von deren Zugängen,

  • gegen Abstürzen oder Abrutschen von Personen bei der Montage,

  • gegen Herabfallen von Gegenständen.

Weiterhin gehören zur Montageanweisung Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen. Enthalten bauaufsichtliche Zulassungsbescheide die erforderlichen Angaben, können sie als Montageanweisung angesehen werden. Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht die Montageanweisung.