DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 4.6 - Arbeitsgerüste und Arbeitsbühnen

4.6.1
Arbeitsgerüste

Werden Arbeitsgerüste verwendet, sind die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau" (ZH 1/534.0 - 534.10) einzuhalten.

4.6.2
Trägergerüste

4.6.2.1
Werden Trägergerüste verwendet, muß die Brauchbarkeit auf Grundlage der DIN 4420-1 nachgewiesen sein. Trägergerüste sind als Arbeits- und Schutzgerüste zulässig.

Trägergerüste sind Gerüste, bei denen der Belag auf Gerüstträgern liegt, die auf mindestens zwei Auflagern ruhen. Die Länge der Gerüstträger kann verstellbar sein.

4.6.2.2
Die größte Auszugslänge längenverstellbarer Gerüstträger muß konstruktiv begrenzt oder deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die verstellbaren Trägerteile sind miteinander ausreichend fest zu verbinden.

4.6.2.3
Die Gerüstträger müssen auf jeder Seite mindestens 6 cm auf ausreichend tragfähigen Bauteilen aufliegen.

4.6.3
Arbeitsbühnen

4.6.3.1
Werden hängende Arbeitsbühnen verwendet, die mit Winden auf oder abwärts bewegt werden, sind die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) einzuhalten.

4.6.3.2
Werden hängende Arbeitsbühnen verwendet, hat der Unternehmer deren ersten Einsatz auf jeder Baustelle der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme schriftlich anzuzeigen.