DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 4.4 - Arbeitsplätze

4.4.1
Allgemeines

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein sowie erhalten werden, daß sie sicher benutzt werden können.

Sicher benutzbare Arbeitsplätze können z.B. sein

  • Arbeitsgerüste nach DIN 4420,

  • Hebebühnen nach UVV "Hebebühnen" (VBG 14),

  • Hochziehbare Personenaufnahmemittel nach den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).

4.4.2
Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplatz nicht verwendet werden.

4.4.3
Abweichend von Abschnitt 4.4.2 dürfen Anlegeleitern verwendet werden, wenn

  • der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7,00 m über der Aufstellfläche liegt,

  • bei einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe die von der Leiter auszuführenden Arbeiten nicht mehr als 2 Stunden umfassen,

  • das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreitet,

  • keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m2 mitgeführt werden,

  • keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für den Beschäftigten zusätzliche Gefahren ausgehen,

  • Arbeiten ausgeführt werden, die keinen größeren Kraftaufwand erfordern, als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht,

    und

  • der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Sprosse steht.

4.4.4
Arbeitsplätze auf geneigten Flächen

Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen getroffen worden sind.