DGUV Information 201-019 - Regeln bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten

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Abschnitt 4.3 - Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

4.3.1
Bestehende Anlagen

4.3.1.1
Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können.

Gefahren können ausgehen z.B. von

  • elektrischen Anlagen,

  • Rohrleitungen,

  • Schächten,

  • Kanälen,

  • Anlagen mit Explosionsgefahr,

  • maschinellen Anlagen und Einrichtungen,

  • Kran- und Förderanlagen,

  • Bauteilen, die beim Begehen brechen können, wie Asbestzement-Wellplatten, Lichtplatten, Glasdächer, Oberlichter und dergleichen.

4.3.1.2
Sind Anlagen nach Abschnitt 4.3.1.1 vorhanden, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern und Betreibern festzulegen und durchzuführen.

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die jeweils zuständigen Behörden, z.B. Gewerbeaufsicht, Bauaufsicht, Polizei, Berufsgenossenschaft, hinzuziehen.

4.3.1.3
Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 4.3.1.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.

4.3.1.4
Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Sicherheitsabstände nach Tabelle 1 einzuhalten. Das Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln ist zu berücksichtigen.

Tabelle 1:
Sicherheitsabstände

Nennspannung
(Volt)
Sicherheitsabstand
(Meter)
bis1000 V1,0 m
über1 kVbis120 kV3,0 m
über110 kVbis220 kV4,0 m
über220 kVbis380 kV5,0 m
oder bei unbekannter Nennspannung

4.3.1.5
Können die Sicherheitsabstände nach Abschnitt 4.3.1.4 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

4.3.1.6
Arbeitsplätze und Verkehrswege an oder in der Nähe von Kran-, Förder- oder anderen Maschinenanlagen sind, z.B. durch Begrenzung der gefahrbringenden Bewegungen, durch Abschrankung, Warnposten, Signaleinrichtungen, zu sichern.

4.3.2
Sicherung gegen Verkehrsgefahren

4.3.2.1
Ist für die Versicherten mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser-, oder Luftfahrzeugen zu rechnen, hat der Unternehmer im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.

Zur Absicherung gegen Gefahren

  • aus dem öffentlichen Straßenverkehr siehe Straßenverkehrsordnung,

  • aus dem Gleis- oder Schienenverkehr siehe UVV "Arbeiten im Bereich von Gleisen" (VBG 38a),

  • aus dem Luftverkehr siehe Luftverkehrsgesetz, insbesondere

    • im Flughafenumkreis bis zu 15 km §§ 12 und 14 Abs. 2,

    • bei Höhe der baulichen Anlage über 100 m § 14 Abs. 1,

    • bei Höhe der baulichen Anlage über 30 m auf Bodenerhebungen mit mehr als 100 m Höhe § 14 Abs. 2,

  • aus dem Verkehr der Wasserfahrzeuge siehe Binnenschiffahrtsstraßenordnung.

4.3.2.2
Für den kraftbetriebenen Baustellenverkehr hat der Unternehmer Fahrordnungen aufzustellen.

4.3.2.3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Arbeits- und Verkehrsbereich an oder in der Nähe des öffentlichen Straßenverkehrs oder benutzter Gleisanlagen durch Absperrungen, Sicherungsposten oder Signaleinrichtungen gesichert wird.

4.3.3
Vorsorge gegen Brände und Explosionen

Besteht bei Bauarbeiten infolge der angewandten Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe die Gefahr von Bränden oder Explosionen, sind die "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201) zu beachten.

4.3.4
Blitzschutzmaßnahmen

Während der Bauarbeiten müssen Blitzschutzmaßnahmen nach DIN VDE 0185 getroffen sein. Hebezeuge müssen in die Blitzschutzanlage einbezogen werden.

Siehe auch Erläuterungen zur DIN VDE 0185, VDE-Schriftenreihe Band 44.

4.3.5
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Gesundheitszustand der im Turm- und Schornsteinbau beschäftigten Versicherten durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird.

Siehe hierzu UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).

4.3.6
Beleuchtung

4.3.6.1
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen mit mindestens 20 Lux beleuchtet sein. Reicht hierzu das Tageslicht nicht aus, müssen Einrichtungen mindestens gleicher Beleuchtungsstärke vorhanden sein. Sie müssen so angeordnet und ausgelegt sein, daß sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

Siehe auch DIN 5035-2.

4.3.6.2
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muß für Rettungswege nach Abschnitt 4.2.7 eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 v. H. der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von 1 Lux vorhanden sein.