DGUV Information 203-021 - Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Handwaschplatz

Beschäftigten, die Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien durchführen, müssen leicht erreichbare Handwascheinrichtungen mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspender mit schonendem Hautreinigungsmittel und Händedesinfektionsmittel, Hautpflegemittel und Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung stehen (Handwaschplatz). Die Handwaschbecken sind mit Armaturen auszustatten, welche ohne Handberührungen bedienbar sind. Geeignet sind z. B. haushaltsübliche Einhebelmischbatterien mit verlängertem Hebel, die mit dem Handgelenk bedienbar sind, oder selbstschließende Waschtisch-Armaturen (Druckknopf ).

Siehe auch Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen; Mindestanforderungen" (TRBA 500) und "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250).

Die Handwascheinrichtung kann unter den genannten Voraussetzungen mit der in Kapitel 4.4 genannten Einrichtung zum Reinigen und Spülen von Materialien identisch sein.