DGUV Information 201-018 - Handbetriebene Arbeitssitze

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Abschnitt 7.4 - Durchführung der Arbeiten

7.4.1
Der Unternehmer muss die beim Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen schriftlich festlegen.

Angaben über Sicherheitsmaßnahmen können z.B. sein:

  • Angaben über die zu verwendenden Trag- und Sicherungssysteme,

  • Angaben über die Aufhängung von Trag- und Sicherungssystemen,

  • Angaben über die zu verwendenden Verbindungselemente und -mittel,

  • Angaben über die zum Einsatz kommenden Rettungsmittel.

7.4.2
Bei der Durchführung von Bauarbeiten von handbetriebenen Arbeitssitzen aus müssen mindestens 2 Höhenarbeiter anwesend sein. Diese Höhenarbeiter müssen Sichtkontakt oder akustischen Kontakt miteinander haben.

7.4.3
Wird die Bauarbeit abweichend von Abschnitt 7.4.2 mit dem handbetriebenen Arbeitssitz von einem Höhenarbeiter allein durchgeführt, so hat der Unternehmer eine Überwachung sicherzustellen, insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass

  • sich der allein arbeitende Höhenarbeiter bei der Durchführung der Arbeiten in Sichtweite einer anderen Person befindet, die in der Lage ist, erforderliche Rettungsmaßnahmen unverzüglich einzuleiten

oder

  • ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem eingerichtet wird, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt.

7.4.4
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass erforderliche Erste Hilfe oder Rettungsmaßnahmen innerhalb von 15 Minuten beginnen können.

Bei bewusstlosem Hängen im Gurt besteht die Gefahr des orthostatischen Schocks (Hängetrauma).

7.4.5
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass dem Höhenarbeiter für die jeweils durchzuführenden Arbeiten

  • der geeignete Arbeitssitz, gegebenenfalls mit Fußstütze,

  • Trag- und Sicherungsseile mit Endsicherungen gegen das Herausrutschen aus dem Auf- und Abseilgerät bzw. dem mitlaufenden Auffanggerät,

  • Schutz der Seile im Bereich von Kanten und

  • die zum System gehörende Betriebsanleitung

zur Verfügung gestellt werden.

7.4.6
Solange Absturzgefahr besteht, muss der Höhenarbeiter gegen Abstürzen gesichert sein.

Absturzgefahr kann z.B. bei der Montage der Aufhängungen und beim Einstieg in den Arbeitssitz bestehen.

7.4.7
Handbetriebene Arbeitssitze dürfen nur benutzt werden, wenn Tragsystem und Sicherungssystem vollständig und wirksam sind.

7.4.8
Der Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen ist bei aufkommendem Gewitter oder bei einer Windstärke über 6 nach der Beaufortskala einzustellen.