DGUV Information 201-018 - Handbetriebene Arbeitssitze

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Abschnitt 7.2 - Leitung und Aufsicht

7.2.1
Der Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen muss von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeit gewährleisten.

7.2.2
Die einwandfreie Durchführung des Einsatzes muss durch aufsichtführende Höhenarbeiter beaufsichtigt werden. Ein aufsichtführender Höhenarbeiter darf höchstens fünf Höhenarbeiter betreuen. Er hat im Einzelfall die Aufhängungen der Trag- und Sicherungssysteme festzulegen, soweit er die ausreichende Tragfähigkeit dieser Aufhängungen nach fachlicher Erfahrung beurteilen kann.

Aufsichtführender ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.