DGUV Information 201-018 - Handbetriebene Arbeitssitze

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Abschnitt 6 - Bereitstellung

Gemäß § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung hat der Unternehmer solche handbetriebenen Arbeitssitze auszuwählen und den Beschäftigten bereitzustellen, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.

Während Tragseil, Auf- und Abseilgerät und Arbeitssitz der Maschinenverordnung unterliegen und hierfür eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers erforderlich ist, sind die Anforderungen an die Aufhängung sowie die zugehörigen Verbindungselemente und Verbindungsmittel von dem Unternehmer zu erfüllen, der die Arbeiten ausführt. Angaben hierzu sind der Betriebsanleitung und dem Abschnitt 5 "Aufhängungen" zu entnehmen. Anforderungen an Tragseil, Auf- und Abseilgerät und Arbeitssitz sind im Anhang 3 "Beschaffenheitsanforderungen für handbetriebene Arbeitssitze" enthalten.

Während Auffangsystem und Gurt als Teile von handbetriebenen Arbeitssitzen der Maschinenverordnung unterliegen und hierfür in Verbindung mit dem Tragsystem eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers erforderlich ist, sind die Anforderungen an die Aufhängung sowie die zugehörigen Verbindungselemente und Verbindungsmittel, wie beim Tragsystem, vom Unternehmer, der die Arbeiten ausführt, einzuhalten.

Das Benutzen von Arbeitssitzen fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) vom 4. Dezember 1996.