DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 2.5 - Erreichbarkeit von Sicherheitsräumen

Die Erreichbarkeit von Sicherheitsräumen darf nicht durch Einbauten erschwert werden. Nicht als Einbau betrachtet werden bauliche Anlagen, wenn sie durch Abmessung und Gestaltung das unverzügliche Erreichen des Sicherheitsraumes nicht behindern und ein wesentlicher Höhenunterschied zwischen den Standflächen beiderseits dieser Anlagen nicht besteht. Als wesentlich ist im Allgemeinen ein Höhenunterschied von mehr als 0,5 m zu betrachten.

Die Standfläche des Sicherheitsraumes muss nicht in gleicher Höhe wie die begehbare Fläche des Fahrbereiches liegen. Wenn der Höhenunterschied zwischen diesen Flächen jedoch mehr als 0,5 m beträgt, sollen Treppenstufen, mindestens jedoch Zwischenstufen mit einer Auftrittstiefe von mindestens 0,15 m vorhanden sein.