DGUV Information 214-009 - Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und Verkehrswegen bei Eisenbahnen

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Abschnitt 2.4 - Erkennbarkeit von Sicherheitsräumen

Sicherheitsräume sollen sich durch ihre Lage, Form oder Kennzeichnung deutlich von der Umgebung abheben. Für außen liegende Sicherheitsräume sind besondere Kennzeichnungen nicht erforderlich, soweit sie sich durch ihre Abmessungen und die Gestaltung der begehbaren Flächen von anderen Flächen der Umgebung deutlich unterscheiden. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass zwar optisch ausreichend breit erscheinende, aber nicht ausreichend bemessene Räume nicht als Sicherheitsraum in Anspruch genommen werden dürfen. In diesen Fällen muss der Verlauf des Sicherheitsraumes durch Kennzeichnung oder Gestaltung der Wegoberfläche deutlich erkennbar sein.

Liegt ein Sicherheitsraum zwischen zwei Fahrbereichen, kann auf eine Kennzeichnung nur verzichtet werden, wenn Zweifel über die genaue Lage nicht entstehen können. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Abstand zwischen den Fahrbereichen mehr als 1,5 m, bei regelspurigen Eisenbahnen also der Gleismittenabstand mehr als 5,0 m beträgt.

In allen anderen Fällen, in denen eine eindeutige Erkennbarkeit nicht gegeben ist oder in denen Verwechslungsmöglichkeiten bestehen, müssen Sicherheitsräume gekennzeichnet sein. Dies kann durch Markierungen, farbliche Gestaltung der Standfläche oder durch die Anordnung von mindestens 0,8 m hohen Begrenzungsstangen in einem Abstand von ungefähr 6 m erfolgen.

Wechselt der Sicherheitsraum auf die andere Gleisseite, sollte, wenn der Verlauf nicht eindeutig erkennbar ist, auf Anfang und Ende des Sicherheitsraumes durch Beschilderung hingewiesen werden. Zweckmäßig ist, Gleisquerungen zwischen Sicherheitsräumen zum Beispiel auszubohlen.